Corona-Hilfen können weiterhin beantragt werden

Ende Juli wurden die zunächst bis 30. Juni 2021 befristeten COVID-19-Staatshilfen nochmals modifiziert und verlängert. Nachfolgend die neuen bzw. verlängerten Änderungen:

Verlängerung Verlustersatz (Verlustersatz II)

Der 70 Prozentige Verlustersatz, der bisher bei mindestens 30 Prozent Umsatzausfall bis 30. Juni 2021 gewährt werden konnte, wurde mit folgenden Änderungen bis 31. Dezember 2021 verlängert:

  • Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent.
  • Anträge können für bis zu sechs Betrachtungszeiträume (Juli 2021 bis Dezember 2021), die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.
  • Die erste Tranche für eine Auszahlung von 70 Prozent des beantragten Verlustersatzes läuft vom 16. August 2021 bis 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Jänner 2022 bis spätestens 30. Juni 2022 kann im Rahmen der zweiten Tranche der gesamte Verlustersatz beantragt werden.

Verlängerung Ausfallsbonus (Ausfallsbonus II)

Aufgrund der Verlängerung des Ausfallsbonus kann für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021 und/oder September 2021 bei einem Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent (gegenüber den jeweiligen Vergleichsmonaten des Jahres 2019) ein Ausfallsbonus II in Höhe von bis zu EUR 80.000/Kalendermonat beantragt werden. Anders als der Ausfallsbonus besteht der Ausfallsbonus II nur aus einem Bonus. Die Möglichkeit einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 zu beantragen besteht im Rahmen des Ausfallsbonus II nicht mehr. Die genaue Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war; dabei wird der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums mit dem im Anhang 2 der Verordnung Ausfallsbonus II für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz multipliziert (für Beherbergung und Gastronomie sind das z.B. 40 Prozent).

Die Höhe des Ausfallsbonus II von maximal 80.000 Euro pro Kalendermonat ist zusätzlich insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus II und die auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht den Vergleichsumsatz des jeweiligen Monats im Jahr 2019 übersteigen darf.

Für den Ausfallsbonus II gelten folgende Antragsfristen:

  • Ausfallsbonus für Juli 2021: 16.08.2021 – 15.11.2021
  • Ausfallsbonus für August 2021: 16.09.2021 – 15.12.2021
  • Ausfallsbonus für September 2021: 16.10.2021 – 15.01.2022

Zur Erinnerung: Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus Juni 2021 endet am 15. September 2021.

Voraussetzung für den Anspruch auf den Ausfallsbonus II ist weiters, dass im Zeitraum ab 1. Juli bis 31. Dezember 2021 keine Dividenden ausgeschüttet oder eigene Aktien zurückgekauft werden und keine unangemessenen Entgelte/Prämien ausgezahlt werden. Es dürfen auch keine Kündigungen mit dem Ziel, dadurch in den Genuss des Ausfallsbonus II zu kommen oder diesen zu erhöhen, erfolgen.

Härtefall-Fonds Phase 3

Seit 2. August 2021 bis 31. Oktober 2021 können Förderungen für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli bis September 2021) beantragt werden. Gefördert wird der Nettoeinkommensentgang pro Betrachtungszeitraum mit maximal 2.000 Euro, mindestens jedoch 600 Euro. Bei Nebeneinkünften über 2.000 Eruo erfolgt keine Förderung mehr. Für den Zeitraum 16. Juni 2021 bis 30. Juni 2021, der durch die Auszahlungsphase 2 nicht mehr gedeckt ist, kann die Förderung für Juli 2021 um 50 Prozent erhöht werden.

Sonstige Maßnahmen

NPO-Fonds: Für das 2. Halbjahr 2021 sind für Härtefälle unter den Non-Profit-Organisationen, die besonders schwer und lang andauern von COVID und seinen Folgen betroffen sind, zusätzlichen 35 Millionen Euro reserviert. Die Anträge für das erste Halbjahr 2021 sind bis spätestens 15. Oktober 2021 einzureichen.

Überbrückungsfinanzierung für Künstler: Diese Förderung wird analog zum Härtefallfonds bis zum 30. September 2021 fortgeführt. Anspruch besteht auf 600 Euro Unterstützung pro Monat.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

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