Die Offenlegung des Jahresabschlusses: Ein aktueller Überblick

Grundsätzlich sind Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften binnen neun Monaten ab dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Diese Frist wurde für Bilanzstichtage bis zum 31. Dezember 2020 auf 12 Monate verlängert.

Die vorübergehenden Sonderregelungen für Jahresabschlüsse und deren Offenlegung betreffen Bilanzstichtage bis zum 31. Dezember 2020. Folgende Sonderreglungen kommen zur Anwendung:

  • Die Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 kann daher – theoretisch nur bei coronabedingter Verhinderung, de facto wohl generell – sanktionslos bis zum 30. September 2021 (statt bis 30. Mai 2021) erfolgen.
  • Die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 und andere jährlich zu fassende Beschlüsse (z.B. Entlastung, Gewinnverwendung) können fristen wahrend bis 31. Dezember 2021 (statt bis 31. August 2021) erfolgen.
  • Die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist bis 31. Dezember 2021 (statt bis 30. September 2021) sanktionslos möglich.

Damit können Jahresabschlüsse bis zum Regelbilanzstichtag 31. Dezember 2020 noch von der coronabedingten Sonderfristverlängerungen bis spätestens 31.Dezember 2021 profitieren. Abweichende Wirtschaftsjahre 2020/21 bzw. Jahresabschlüsse mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2020 müssen wieder die reguläre Offenlegungsfrist von neun Monaten beachten.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

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