Neuerungen im Steuerrecht ab 2019
Steuerabzug bei Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
Einkünfte aus der Einräumung von (ober- oder unterirdischen) Leitungsrechten an Infrastrukturbetreiber unterliegen beim betroffenen Grundstückeigentümer ab 1. Jänner 2019 einer 10 prozentigen Abzugsteuer. Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer ist das vom Infrastrukturbetreiber geleistete Entgelt für das Leitungsrecht ohne Umsatzsteuer. Zu den Infrastrukturbetreibern, die im öffentlich rechtlichen Interesse tätig sind, werden Elektrizitäts-, Erdgas-, Mineralöl- und Fernwärmeunternehmen gezählt. Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der Empfänger der Einkünfte, es haften aber auch der abzugsverpflichtete Infrastrukturbetreiber. Die Abzugsteuer ist vom Infrastrukturbetreiber jährlich bis 15. Februar des Folgejahres an das Betriebsfinanzamt elektronisch anzumelden und abzuführen. Die Abzugsteuer entfaltet Abgeltungswirkung, wenn nicht zur Regelbesteuerung optiert wird. Im Rahmen der Regelbesteuerung kann der Abgabepflichtige eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen vorlegen. Tut er dies nicht, sind die Einkünfte in Höhe von 33 Prozent der erhaltenen Entgelte für Leitungsrechte der Besteuerung zu Grunde zu legen. Die Möglichkeit, die Entgelte für Leitungsrechte mit 33 Prozent der erhaltenen Zahlungen zu besteuern wurde auf alle nicht rechtskräftig veranlagten Fälle ausgedehnt und wirkt damit auch für Besteuerungszeiträume vor 2019.
Änderung der Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung
Die Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich wurden mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2019 neuerlich geändert. Die Änderungen wurden zwecks Anpassung an die Anti-BEPS-Richtlinie erforderlich. Neu ist die Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von bislang 7 Jahren auf nunmehr 5 Jahre. Die erste Rate ist wie bisher mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Die folgenden vier Jahresraten sind aber nicht mehr wie bislang mit 30. September des jeweiligen Folgejahres, sondern bereits mit 30. Juni des jeweiligen Folgejahres zu zahlen. Offene Raten sind dann fällig zu stellen, wenn (wie bisher) betroffene Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden. Die offenen Raten für Anlagevermögen werden nunmehr auch dann sofort fällig gestellt, wenn der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raums verlegt wird, der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.
Verschärfung des Abzugsverbots für Zinsen und Lizenzgebühren
Bislang konnte das Abzugsverbot für geleistete Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung rückwirkend beseitigt werden, wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen von Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung in Anspruch genommen wurde. Diese Frist beträgt nun seit 1. Jänner 2019 neun Jahre.
Änderungen bei der Umsatzsteuer
Das Jahressteuergesetz 2018 hat im Bereich der Umsatzsteuer nur marginale Änderungen mit sich gebracht. Die Absenkung des Steuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 10 Prozent ist bereits mit 1. November 2018 in Kraft getreten.
Mit 1.1.2019 sind folgende Änderungen zu beachten:
- Bisher wurde bei der Steuerbefreiung von privaten Schulen der Nachweis verlangt, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Da diese Formulierung nach Ansicht des VwGH nicht richtlinienkonform umgesetzt worden sei, wird nunmehr auf den Nachweis, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird, abgestellt. Dem BMF wurde gleichzeitig eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt, eingeräumt. Die entsprechende Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung wurde bereits am 28. September 2018 erlassen.
- Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH wurde nun die Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die eine der Art nach freiberufliche Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, ausgeweitet. Das Erfordernis einer berufsrechtlichen Zulassung ist entfallen. Die Istbesteuerung ist unabhängig von der Rechtsform anzuwenden.
- Die derzeit noch bestehende Möglichkeit, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung nach § 23 Abs 7 UStG nicht für jede einzelne Leistung, sondern pauschal entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraums erbrachten Leistungen vorzunehmen, entfällt ab 1. Mai 2020, da diese Vereinfachungsregelung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gedeckt ist.

Sozialversicherungspflicht von Zeitungshauszustellern, Selbstbedienungsaufstellern und Kolporteuren
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Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern wird gesetzlich saniert
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Kammerumlage-1: Senkung ab 1. Jänner 2019
/in Kl.-Info. 2019/01Mit 1. Jänner 2019 ist die Kammerumlage -1 zweifach gesenkt worden …
Neuordnung der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen
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