Begleitende Kontrolle
Anstelle einer Außenprüfung können ab 1. Jänner 2019 bestimmte Abgabepflichtige einen Antrag auf begleitende Kontrolle durch das zuständige Finanzamt stellen. Voraussetzung für eine begleitende Kontrolle ist, dass mindestens einer der den Antrag stellenden Unternehmer in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren einen Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat. Ferner darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung kein rechtskräftiges Finanzstrafdelikt bei allen antragstellenden Unternehmen vorliegen. Schließlich muss ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorgelegt werden, wonach jeder antragstellende Unternehmer oder der Unternehmensverbund über ein eingerichtetes Steuerkontrollsystem verfügt.
Die entsprechende Steuerkontrollsystem-Verordnung des BMF, in der die Systematik für die Erstellung des Gutachtens vom BMF festgelegt wurde, wurde kundgemacht. Das Gutachten ist spätestens alle drei Jahre zu erneuern. Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Jahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer des Kontrollverbunds und Organen des zuständigen Finanzamts stattzufinden. Ferner hat das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt während der begleitenden Kontrolle Auskünfte zu bereits verwirklichten oder noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu erteilen. Die begleitende Kontrolle umfasst alle wesentlichen Abgabenarten mit Ausnahme der von einer Lohnsteuerprüfung umfassten Bereiche. Für Veranlagungszeiträume, in denen eine begleitende Kontrolle aufrecht war, darf eine Außenprüfung nur in besonderen Fällen vorgenommen werden.

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