Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern wird gesetzlich saniert
In Konzernunternehmen gibt es die Praxis, dass man nur bei einer Konzerngesellschaft für die Sozialversicherung angemeldet ist und dafür auch nur für eine Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, obwohl tatsächlich auch für andere Konzerngesellschaften Tätigkeiten ausgeübt werden.
Vor einiger Zeit wurde diese Praxis durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erschüttert: Für GmbH-Geschäftsführer (aber nicht für Vorstandsmitglieder einer AG) wurde diese Praxis der Arbeitskräfteüberlassung als unzulässig eingestuft. Danach sollten die Geschäftsführer bei jeder einzelnen GmbH angemeldet und eine eigene Lohnverrechnung aufgebaut werden. Meistens fielen dadurch auch noch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge an – wenn nämlich bei der Ausgangstätigkeit ein Gehalt über der Höchstbeitragsgrundlage bezogen wurde. Für jedes zusätzliche Dienstverhältnis konnte eine zusätzliche Abgabenbelastung von mehr als 15.000 Euro pro Jahr entstehen.
Der Nationalrat hat nun eine Ergänzung des § 35 ASVG beschlossen, die die bisherige Praxis wieder als zulässig erachtet. Damit ist ein zweites Dienstverhältnis, der Aufbau einer eigenen Lohnverrechnung bei der Tochter-GmbH und eine zusätzliche Abgabenentrichtung nicht mehr notwendig! Dies sollte durch eine schriftliche Überlassungsvereinbarung abgesichert und in der konzerninternen Verrechnung entsprechend berücksichtigt werden.

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