E-Mobilität: Förderungen und steuerliche Anreize
Elektroautos sind immer häufiger im Straßenbild zu entdecken und stellen für den Nahverkehr mittlerweile eine vollwertige Alternative zu herkömmlichen Fahrzeugen dar. Für die Jahre 2019 und 2020 steht das zweite E-Mobilitätspaket, das Förderungen für Unternehmer und Private vorsieht, zur Verfügung.
Das zweite E-Mobilitätsprogramm 2019-2020 mit einem Volumen von 93 Millionen Euro wird vom Bund und von den Autoimporteuren finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) und gilt sowohl für Betriebe als auch für Privatpersonen. Die Einreichung für die Förderaktion Elektro-PKW, die seit 1. 3. 2019 online möglich ist, verläuft in einem 2-stufigen Verfahren:
Stufe-01: Online-Registrierung
Binnen 24 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeugs sowie die Antragstellung erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits angemeldet und die Rechnung nicht älter als sechs Monate, kann die Antragstellung unmittelbar nach der Registrierung erfolgen.
Stufe-02: Antragstellung
Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:
- Rechnung(en) über die Anschaffung des Fahrzeugs
- Das unterfertigte Formular Rechnungszusammenstellung
- Zulassungsbescheinigung
- Im Fall einer Leasingfinanzierung: Leasingvertrag inkl. Depotzahlung
- Einen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern
- Bei Installation einer Wallbox (Heimladestation): Rechnung und Bestätigung des ausführenden Elektroinstallateurs
- Bei Anschaffung eines intelligenten Ladekabels: Rechnung über das intelligente Ladekabel
Voraussetzung für die Förderung ist die Gewährung eines (festgesetzten) E-Mobilitätsbonus der Autoimporteure. Neben einem entsprechenden Aufkleber, der am geförderten PKW angebracht ist, gilt es zu beachten, dass die vierjährige Behaltedauer und der Nachweis über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern stichprobenartig kontrolliert wird.
Förderungen für Privatpersonen
Gefördert wird die Anschaffung von Elektro-Pkw, E-Mopeds oder Motorrädern und E-Transporträdern (Link zur umweltfoerderung.at).
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb sind ausgeschlossen. Die vollelektrische Reichweite des Pkw muss mindestens 50km betragen. Der Bruttolistenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des Pkw darf 50.000 Euro nicht überschreiten.
Bundesförderung für E-Fahrzeuge
- 1.500 Euro > Elektro- und Brennstoffzellen
- 750 Euro > Plug-In-Hybrid und Range Extender plus Reichweitenverlängerer
- 500 Euro > E-Motorrad
- 350 Euro > E-Moped
- 200 Euro > E-Transportrad
Bundesförderung für E-Ladestation
- 200 Euro > Intelligentes Ladekabel
- 200 Euro > Wallbox (Heimladestation in Ein-/Zweifamilienhaus)
- 600 Euro > Wallbox in Mehrparteienhaus
Förderungen für Betriebe
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Die Förderhöhe ist ident mit jener der Privatpersonen, wobei der Bruttolistenpreis 60.000 Euro nicht überschreiten darf. (Link zu umweltfoerderung.at)
Steuerliche Vorteile
Aus steuerlicher Sicht sprechen mehrere Gründe für den Umstieg auf Elektromobilität. Neben dem Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer bestehen noch folgende Vorteile:
Vorsteuerabzug für E-Pkw bei Unternehmern
Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (CO2-Emissionswert von 0g/km), besteht seit 2016 die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, der sowohl die Anschaffungskosten oder die Leasingaufwendungen als auch die laufenden Betriebskosten umfasst.
Übersteigt der Anschaffungspreis eines Elektroautos 80.000 Euro inklusive USt, so entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 und 80.000 Euro brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den 40.000 Euro übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unecht steuerbefreite Unternehmer (z.B. Ärzte) können keine Vorsteuern in Abzug bringen. Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos steht der volle Vorsteuerabzug zu. Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinen Elektrofahrzeugen sind grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.
Kein Sachbezugswert für Mitarbeiter
Für die Privatnutzung eines Elektro-Dienstfahrzeugs entfällt der Sachbezug (bei Pkw 1,5 Prozent oder 2 Prozent der Anschaffungskosten). Dies führt zu einer Einsparung der Lohnnebenkosten beim Dienstgeber und einer Erhöhung des Nettogehalts bei den Mitarbeitern (Reduktion der Bemessungsgrundlage maximal 960 Euro pro Monat). Werden private E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt ebenfalls kein Sachbezug vor.
Eine zusätzliche Ersparnis ergibt sich durch den Wegfall der motorbezogenen Versicherungssteuer und eine Ersparnis an Treibstoffkosten, da die Stromkosten (durchschnittliche kWh 0,4 Euro) deutlich unter den Benzinkosten liegen.

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