Änderungen durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG)
Mit dem EU-FinAnpG wurden gleich mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Hier von Bedeutung sind in erster Linie die Richtlinie zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU, die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrug und die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht erfolgte im steuerrechtlichen Bereich durch Schaffung eines EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes (EU-BStbG) sowie durch Änderungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG). Wirtschaftsrechtliche Änderungen erfolgten ua im Kapitalmarktgesetz, im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WieReG) sowie im Glücksspielgesetz.
Änderungen im Finanzstrafgesetz
Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurden auch einige Änderungen im Finanzstrafgesetz vorgenommen. Mangels gesonderter Inkrafttretensbestimmungen sind sämtliche Änderungen mit 23. 7. 2019 in Kraft getreten.
- Als neuer Straftatbestand wurde der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug (»Karussellbetrug«) in § 40 FinStrG eingefügt. Der Einnahmenausfall im Gemeinschaftsgebiet muss insgesamt mindestens 10 Millionen Euro betragen. Nunmehr ist auch die Hinterziehung von Umsatzsteuern eines anderen Mitgliedsstaats im Inland strafbar. Die Strafdrohung für grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug entspricht jener für Abgabenbetrug.
- Die gewerbsmäßige Tatbegehung gem § 38 FinStrG wurde aufgehoben. Allerdings wurde die wiederkehrende Tatbegehung nun als Erschwerungsgrund in § 23 Abs 2 FinStrG aufgenommen.
- Bei Steuer- und Zolldelikten wurden die Höchststrafdrohungen verdoppelt. Die höchste Freiheitsstrafe bei Gerichtszuständigkeit beträgt nunmehr vier Jahre anstelle von zwei Jahren.
- Beim Abgabenbetrug wurde der bislang dreistufige Strafrahmen auf einen zweistufigen reduziert. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag bis 500.000 Euro ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer maximal vierjährigen Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu 5 Millionen Euro zu bestrafen. Liegt der strafbestimmende Wertbetrag über 500.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren zu verhängen. Neben einer maximal achtjährigen Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu 8 Millionen Euro zu bestrafen.
• Die Zuständigkeitsgrenze für den Spruchsenat wurde von 15.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt.

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