E-Zustellung: Ab 1. Jänner 2020 kommen behördliche Schriftstücke grundsätzlich elektronisch
Das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Unternehmer sind ab kommendem Jahr verpflichtet daran teilzunehmen. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Dies betrifft »Kleinunternehmer« gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG mit einem Jahresumsatz von bis zu 30.000 Euro. Die gegenständliche Umsatzgrenze soll nach dem Entwurf des »Steuerreformgesetz 2020«, künftig auf 35.000 Euro angehoben werden
Um die elektronische Zustellmöglichkeit einzurichten, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Unternehmer können sich bis 1. Dezember 2019 direkt bei einem Zustelldienst registrieren,
- Sie aktivieren im FinanzOnline die eZustellung und werden automatisch als Teilnehmer der elektronischen Zustellung in das Teilnehmerverzeichnis übernommen. Für die Verständigung muss eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden.
- Weiters ist eine Aktivierung für das Unternehmensserviceportal (USP – usp.gv.at) möglich.
Falls das Unternehmen nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Fehlen einer internetfähigen Hardware) verfügt, ist die Teilnahme an der eZustellung ab 1. Jänner 2020 unzumutbar.
Privatpersonen können freiwillig an der eZustellung teilnehmen.
Hinweis: Erledigungen der Finanzverwaltung werden auch weiterhin – wie schon bisher – über FinanzOnline zugestellt werden.

Was doch noch von der Steuerreform geblieben ist
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Antragslose Arbeitnehmerveranlagung 2018
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