Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
Mit dem EU-FinAnpG wurden auch umfangreiche Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz umgesetzt. Die für die Praxis wichtigsten Änderungen (die frühestens am 10. Jänner 2020 in Kraft treten) sind:
- Trusts und trustähnliche Vereinbarungen werden ins Register aufgenommen.
- Die Rechtsträger haben künftig die Sorgfaltspflichten zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
- Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann, wenn er die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers festgestellt und überprüft hat, ein Compliance-Package über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermitteln.
- Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer festgestellt, überprüft und gemeldet haben oder ein Compliance-Package übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn diese vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben.
- Die bisherige Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses wird durch eine Öffentliche Einsicht in das Register ersetzt (ab 10. Jänner 2020).
- Die Strafbestimmungen des WiEReG wurden deutlich ausgeweitet.

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