Steuertipps für Unternehmer 11/2016
Finden Sie hier die aktuellen Steuertipps für Unternehmer. Alles über Investitionen, Verlustverwertung und vieles mehr haben wir in diesem beitrag für Sie aufbereitet.
Investitionen vor dem Jahresende
Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. 12. 2016 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabsetzung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.
Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 Euro (exklusive USt. bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
Achtung: Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen, dürfen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden ohne Nachweis der Nutzungsdauer nur mehr mit 2,5% pro Jahr abgeschrieben werden. Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens beträgt die Absetzung für Abnutzung nur mehr 1,5% pro Jahr, wenn keine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen wird. Instandset-zungsaufwendungen bei Gebäuden, die für Wohnzwecke vermietet (und nicht Arbeit-nehmern überlassen) werden dürfen ab diesem Zeitraum nur mehr auf 15 Jahre ver-teilt abgesetzt werden. Eine Anpassung der bis 2015 höheren AfA-Sätze auf die nunmehr geltenden hat im Jahr 2016 zu erfolgen.
Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben
Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Steueroptimale Verlustverwertung
Verrechnung von Verlustvorträgen
Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.
TIPP: Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen beachten, dass Verluste, welche ab 2013 entstanden sind, infolge der Änderungen durch die Steuerreform 2015/16 nunmehr unbeschränkt vortragsfähig sind.
Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31. 12. 2016 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1. 1. 2016) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31. 12. 2016 noch für das gesamte Jahr 2016 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2016 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2016 von den Gewinnen 2016 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Eine Firmenwertabschreibung kann nur mehr für bis 28. 2. 2014 neu erworbene operativ tätige Gruppenmitglieder geltend gemacht werden. Der EuGH hat jüngst entschieden, dass die Firmenwertabschreibung auch für ausländische Gruppenmitglieder gelten muss.
TIPP: Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Achtung: Seit dem 1.3.2014 können aber nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe ausgeschieden, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste – verteilt auf drei Jahre – führt. Ab der Veranlagung 2015 können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.
TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten einer Beteiligungsholding im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.
Keine ausgleichsfähigen Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mehr
Beachten Sie bei Ihrer Steuerplanung 2016, dass im heurigen Jahr bei natürlichen Personen Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht mehr ausgleichsfähig sind, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, aber maximal 45.350 Euro pro Jahr. Für Gewinne bis € 175.000 steht ein GFB iHv 13% zu. Für Gewinne zwischen 175.000 Euro und 350.000 Euro können 7% und für Gewinne zwischen 350.000 Euro und 580.000 Euro 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über 580.000 Euro gibt es keinen GFB.
Bis 30.000 Euro Gewinn steht der 13%ige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = 3.900 Euro). Ist der Gewinn höher als 30.000 Euro, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) in Frage.
ACHTUNG: Neben den oben erwähnten Sachanlagen können nur mehr Wohnbauanleihen (oder Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaften) zur Deckung des GFB herangezogen werden. Diese Wohnbauanleihen müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt ebenfalls 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.
Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 Euro durch den Kauf von Wohnbauanleihen zu erfüllen, auch wenn diese zumeist eine sehr lange Laufzeit haben (die Mindestlaufzeit für Wohnbauanleihen beträgt 10 Jahre) und man sich die Chancen auf höhere Zinsen nimmt. Vorsicht ist beim Kauf von „alten“ Wohnbauanleihen geboten. Diese müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt noch mindestens eine Restlaufzeit von 4 Jahren aufweisen. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2016 geschätzt und der voraussichtlich über 3.900 Euro (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wohnbauanleihen gekauft werden. Übrigens: im Betriebsvermögen sind die Zinsen der Wohnbauanleihen nicht KEST-frei (im Privatvermögen sind bis zu 4% Zinsen steuerfrei).
TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.
TIPP: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von 30.000 Euro = 3.900 Euro) zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden.
Was Sie bei der Steuerplanung 2016 beachten sollten
Langfristige Rückstellungen
Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. Diese Regelung gilt für Rückstellungen, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden.
Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren ergibt sich somit ein höherer steuerlicher Bilanzansatz (als der vormalige 80%ige Ansatz), bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rund 50% des Nominalbetrags betragen.
Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, ist grundsätzlich der bisherige 80 Prozentansatz fortzuführen, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern.
Managergehälter
Gehälter, die 500.000 Euro brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6% unterliegen.
Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.
Zuschreibungen und Zuschreibungsrücklage
Im Jahresabschluss 2016 müssen Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen unternehmensrechtlich zwingend vorgenommen werden. Ist die Wertaufholung im Jahr 2016 eingetreten, ist diese auch steuerlich sofort gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Obergrenze für Zuschreibungen sind nach wie vor die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (daher werden durch Zuschreibungen lediglich in Vorjahren vorgenommene Teilwertabschreibungen wieder neutralisiert). Muss im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eine bereits vor dem 1.1.2016 eingetretene Wertaufholung nachvollzogen werden, so ist diese im Jahr 2016 auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zuzuführen.
Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2016 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2016 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu »Spenden als Sonderausgaben«).
Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (z.B. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).
TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.
Forschungsprämie
Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 12% beantragt werden. Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) »zur Forschung und experimentellen Entwicklung« (d.h. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, z.B. auch Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
TIPP: Für den Prämienantrag 2016 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.
Sichern Sie sich Ihre Registrierkassenprämie von 200 Euro
Wer im Zeitraum zwischen 1. 3. 2015 und 31. 3. 2017 eine elektronische Registrierkasse anschafft oder ein bestehendes System umrüstet, kann die Kosten dafür als Betriebsausgabe sofort absetzen und hat Anspruch auf eine Registrierkassenprämie. Die Prämie beträgt 200 Euro je Erfassungseinheit, bei Kassensystemen mit mehreren Eingabestationen 30 Euro pro Eingabestation (mindestens aber gesamt 200 Euro). Die Prämie für die elektronische Registrierkasse ist mit einem eigenen Formular (E 108c) in einer Gesamtsumme je betroffenem Kalenderjahr schriftlich (!) zu beantragen (siehe dazu ausführlich KlientenInfo 4/2016). Die Anschaffungskosten der Registrierkassen können gleichzeitig zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden.
TIPP: Die volle Prämie steht im Fall der Anschaffung, unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten, zu.
Vorsteuerabzug bei der Anschaffung von Elektroautos
Seit 1. 1. 2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal 40.000 Euro brutto zu. Zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als 80.000 Euro brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu. Nach Ansicht des BMF im Salzburger Steuerdialog 2016 (noch nicht veröffentlicht) kann bei in Vorjahren angeschafften Elektroautos eine positive Vorsteuerberichtigung für ab dem Jahr 2016 noch verbleibende Jahresfünftel vorgenommen werden.
TIPP: Elektroautos sind wegen der fehlenden CO2-Emissionen nicht NoVA-pflichtig und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Für jene Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt keine Sachbezug an.
Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).
Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

Steuertipps für Unternehmer 11/2016
/in Kl.-Info. 2016/05, KlienteninfoFinden Sie hier die aktuellen Steuertipps für Unternehmer. Alles über Investitionen, Verlustverwertung und vieles mehr haben wir in diesem beitrag für Sie aufbereitet …