COVID-19-Investitionsprämie
Mit der »COVID-19-Investitionsprämie« werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert. Der Antrag ist zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 zu stellen; die ersten Maßnahmen für die Investitionen sind zwischen dem 1. August 2020 und 28.2.2021 zu setzen. Was unter dem Setzen erster Maßnahmen zu verstehen ist soll durch eine Förderungsrichtlinie klargestellt werden.
Die »COVID-19-Investitionsprämie« beträgt grundsätzlich 7 bzw. 14 Prozent bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science.
Ausgenommen von der Gewährung der »COVID-19-Investitionsprämie« sind insbesondere:
- klimaschädliche Investitionen (Definition wie für Zwecke der degressiven AfA, siehe oben),
- unbebaute Grundstücke,
- Finanzanlagen,
- Unternehmensübernahmen,
- aktivierte Eigenleistungen.
Die Abwicklung der »COVID-19-Investitionsprämie« erfolgt durch das AWS. Die Mittel für die »COVID-19-Investitionsprämie« sind mit insgesamt 1 Milliarde Euro begrenzt. Weitere Details sollen in einer Förderungsrichtlinie geregelt werden.
Die »COVID-19-Investitionsprämie« ist steuerfrei und führt auch zu keinen Aufwandskürzungen.

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