Deregulierungsgesetz: Vereinfachte GmbH-Gründung
Im Zuge des jüngst im Nationalrat beschlossenen Deregulierungsgesetzes 2017 wurden folgende – für die Praxis wichtige – Neuregelungen eingeführt:
Vereinfachte GmbH-Gründung ab 1.7.2017:
- Es gibt weiterhin die gründungsprivilegierte Stammeinlage in der Höhe von 10.000 Euro, worauf lediglich 5.000 Euro bar einzuzahlen sind.
- Eine GmbH kann dann nach vereinfachten Regeln gegründet werden, wenn sie über einen Alleingesellschafter verfügt, der auch der einzige Geschäftsführer werden soll.
- Die Errichtungserklärung einer vereinfacht zu gründenden GmbH darf nur einen Mindestinhalt aufweisen. Der Ersatz der Gründungskosten darf nur bis zu einem Höchstbetrag in der Höhe von 500 Euro vereinbart werden.
- Die vereinfachte Gründung bedarf keines Notariatsakts. Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form zweifelsfrei festgestellt werden.
- Die Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch bedarf keiner beglaubigten Form, sondern sie hat in geeigneter elektronischer Form stattzufinden.
- Das BMJ wird in einer Verordnung den genauen Inhalt der Errichtungserklärung sowie den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch und die damit im Zusammenhang stehenden technischen Details regeln.
- Ein Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage die Identität des Geschäftsführers und Gesellschafters festzustellen und zu überprüfen. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers hat ebenfalls vor dem Kreditinstitut zu erfolgen. In der Folge hat das Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie der Musterzeichnung auf elektronischem Weg dem Firmenbuch zu übermitteln.
Bareinzahlung auf Treuhandkonto beim Notar
Ab dem 1.7.2017 ist auch im Zuge einer normalen GmbH-Gründung die Einzahlung der bar einzuzahlenden Stammeinlage auf ein Treuhandkonto des beurkundenden Notars möglich. Der Notar hat den Geldbetrag nach Eintragung der Gesellschaft an diese weiterzuleiten.
Honorarermäßigung von Notaren bei GmbH-Gründung
Ein Notar kann auch ab 1.7.2017 an einer vereinfachten Gründung mitwirken. In diesem Fall bemisst sich das Entgelt für die Beurkundung durch den Notar an einem Wert des Gegenstands in der Höhe von 500 Euro. Daher wird in diesem Fall das Honorar des Notars erheblich reduziert.
Gebührenbefreiung
Eine weitere Neuerung, die auch mit 1.7.2017 in Kraft tritt, betrifft die Gebührenbefreiung für Eintragungen im Zusammenhang mit der
Neugründung eines Betriebs nach dem NeuFöG. Künftig kann das Formular nach § 4 Abs 1 und 3 NeuFöG innerhalb von 14 Tagen nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht nachgereicht werden.
Entfall der Auflagepflicht von Arbeitnehmerschutzvorschriften
Die derzeit noch geltende Verpflichtung, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, entfällt ab 1.7.2017. Demnach werden unter anderem § 24 ArbeitszeitG, § 23 ArbeitsruheG, § 9 Krankenanstalten-ArbeitszeitG, § 17 MutterschutzG und § 60 GleichbehandlungsG ersatzlos aufgehoben.
Deregulierungsgesetz: Vereinfachte GmbH-Gründung
/in Kl.-Info. 2017/02Im Zuge des jüngst im Nationalrat beschlossenen Deregulierungsgesetzes 2017 wurden folgende Vereinfachung zur GmbH-Gründung eingeführt.
Bis wann muss die Steuererklärung 2016 eingereicht werden
/in Kl.-Info. 2017/02Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 (Pflichtveranlagung) ist heuer Dienstag, der 2.5.2017 (für Online-Erklärungen der 30.6.2017).
So holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück
/in Kl.-Info. 2017/02Spätestens ab März, wenn die Lohnzettel von den Dienstgebern an das Finanzamt übermittelt wurden, stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie hier.