Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt ab dem Jahr 2023 bis zu 15 Prozent des Gewinns, maximal 45.950 Euro pro Jahr.

Gewinn in Euro > Prozent-Satz > GFB

  • bis 30.000 > 15 Prozent > 4.500/4.500
  • 30.000 – 175.000 > 13 Prozent > 18.850/23.350
  • 175.000 – 350.000 > 7 Prozent > 12.250/35.000
  • 350.000 – 580.000 > 4,5 Prozent > 10.350/45.950
  • über 580.000 > 0 Prozent> 0/45.950

Ein Grundfreibetrag von 15 Prozent von bis zu 30.000 Euro Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15 Prozent von Euro 30.000 = Euro 4.500). Für Gewinne über Euro 30.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind Pkw, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über Euro 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2023 geschätzt und der voraussichtlich über Euro 4.500 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und in entsprechender Höhe Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31. Dezember 2023 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

TIPP: Auch für selbstständige Nebeneinkünfte (z. B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (Euro 4.500) zu.

Achtung: Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw. Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

Last minute bis 31. Dezember 2023

Spenden, Gewinnfreibetrag 2023, Registrierkassen – Jahresendbeleg, bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen, Teuerungsprämie bis zu Euro 3.000, Gruppenantrag, Urlaubsverjährung und CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen …

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen

Anerkennung eines Arbeitszimmers trotz Lagerung von Privatgegenständen, Private Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer, Hälftesteuersatz auf Vergütung für Diensterfindung, Strafverfahren nach WiEReG gegen Rechtsanwalt als Stiftungsvorstand, Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft, Ausnahmsweise Steuerpflicht der im Scheidungsvergleich vereinbarten Rente, Steuerpflicht des Vermieters bei Baukostenübernahme durch Mieter, An-trag auf Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung)

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