Globale Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Pillar 2)

Am 3. Oktober 2023 wurde ein Gesetzesentwurf zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen zur Begutachtung vorgelegt. Die globale Mindestbesteuerung zielt darauf ab, dass Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von weltweit mindestens Euro 750 Mio. einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 Prozent unterworfen werden.

In Österreich sind davon rund 6.500 Geschäftseinheiten umfasst, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren Konzernumsatzerlöse mindestens Euro 750 Mio. in zumindest zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreicht haben. Die Umsatzerlöse müssen von der obersten Muttergesellschaft nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (z. B. UGB / IFRS) festgestellt werden. Bei Ermittlung der Umsatzschwelle werden auch die Umsatzerlöse konsolidierter, jedoch von der Mindestbesteuerung ausgenommenen Einheiten berücksichtigt. Von der Mindestbesteuerung ausgenommen sind z. B. staatliche Einheiten, Non-Profit-Organisationen, Pensionsfonds etc.

Sofern der Effektivsteuersatz eines Unternehmens unter 15 Prozent liegt, wird in Form einer Ergänzungssteuer die effektive Mindeststeuerbelastung von 15 Prozent sichergestellt. Diese Ergänzungssteuer wird auf drei verschiedene Arten eingehoben, nämlich in Form der Primär-Ergänzungssteuer (PES), der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) oder der Nationalen-Ergänzungssteuer (NES). Die Ermittlung der Mindeststeuer erfolgt im jeweiligen Staat, in welchem sich die Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppen befinden. Die Ergebnisse (Gewinne/Verluste) sowie die anerkannten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten werden innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets zusammengefasst. Die Relation zwischen den gesamten anerkannten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten in einem Steuergebiet und der ermittelten Gewinne bzw. Verluste ergeben den länderspezifischen Effektivsteuersatz. Liegt dieser unter 15 Prozent, so wird eine Ergänzungssteuer eingehoben.

Die Ermittlung des länderspezifischen Effektivsteuersatzes muss von der Konzernmutter bzw. von den einzelnen Geschäftseinheiten in einem Mindeststeuerbericht beim Finanzamt für Großbetriebe eingereicht werden. Die Frist dafür beträgt 15 Monate nach Ende des Geschäftsjahres bzw. 18 Monate in einem Übergangsjahr (erstes Jahr, in dem die Mindestbesteuerung auf das Unternehmen anwendbar wird). Wird dieser Bericht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, drohen Geldstrafen bis zu Euro 100.000.

Bei der Mindeststeuer handelt es sich um eine eigenständige Abgabe vom Einkommen, die unabhängig von der Rechtsform der Geschäftseinheit erhoben wird.

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Last minute bis 31. Dezember 2023

Spenden, Gewinnfreibetrag 2023, Registrierkassen – Jahresendbeleg, bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen, Teuerungsprämie bis zu Euro 3.000, Gruppenantrag, Urlaubsverjährung und CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen …

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen

Anerkennung eines Arbeitszimmers trotz Lagerung von Privatgegenständen, Private Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer, Hälftesteuersatz auf Vergütung für Diensterfindung, Strafverfahren nach WiEReG gegen Rechtsanwalt als Stiftungsvorstand, Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft, Ausnahmsweise Steuerpflicht der im Scheidungsvergleich vereinbarten Rente, Steuerpflicht des Vermieters bei Baukostenübernahme durch Mieter, An-trag auf Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung)

Einlagen von Grundstücken in Personengesellschaften

Seit Einführung der ImmoESt im Jahr 2012 beurteilt die Finanzverwaltung die Einlagen in Personengesellschaften wie folgt …

Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 1. Jänner 2024

Wie bereits berichtet, sieht der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf Euro 10.000 zu senken

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