Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH auf 10.000 Euro
Durch das Inkrafttreten des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 wurde mit 1. Jänner 2024 das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf 10.000 Euro abgesenkt. Dies bedeutet für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs, dass die Auffüllverpflichtung des Stammkapitals restlos entfällt.
An das gesellschaftsrechtliche Mindeststammkapital ist auch die Höhe der gesetzlichen Mindestkörperschaftsteuer gekoppelt. Diese beträgt ab dem Jahr 2024 jährlich einheitlich 500 Euro (5 Prozent des Mindeststammkapitals von 10.000 Euro). Aufgrund dieser Senkung entfällt auch die begünstigte niedrigere Mindestkörperschaftsteuer von neu gegründeten GmbHs (in den ersten 10 Jahren des Bestehens einer GmbH wurde diese nämlich staffelweise von 500 Euro auf 1.750 Euro erhöht).
Bestehende, nicht gründungsprivilegierte GmbHs bedürfen keiner Kapitalherabsetzung, um in den Genuss der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer zu kommen. Die gesetzliche Herabsetzung des Mindeststammkapitals kann aber dennoch für die Gesellschafter interessant sein, da sich diese durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung, die Differenz zwischen dem Mindeststammkapital und dem ausgewiesenen Stammkapital steuerneutral zurückzahlen können.
Die Herabsetzung des Stammkapitals erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (notariatsaktspflichtig!), welche in der Generalversammlung beschlossen werden muss. Umfang und Zweck der Kapitalherabsetzung müssen dabei festgelegt werden. Diese beabsichtigte Kapitalherabsetzung muss nach Beschluss beim Firmenbuch angemeldet werden. Nach dieser Anmeldung muss die Kapitalherabsetzung samt Gläubigeraufruf veröffentlicht werden (früher in der Wiener Zeitung, nunmehr auf EVI, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – www.evi.gv.at). Erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung kann die ordentliche Kapitalherabsetzung eingetragen werden und können die Einlagen zurückgezahlt werden.
Hinweis: Die Mindestkörperschaftsteuer 2024 beträgt 500 Euro für alle GmbHs. Das sind 5 Prozent des gesetzlichen Mindeststammkapitals.

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