Umsatzsteuerlich getrennten Leistungskomponenten einer Sprachreise
Eine deutsche Sprachschul-GmbH bot in einem Hotel in Wien für Schüler aus anderen Ländern Deutschkurse samt Hotelunterbringung an (»Summer-Camp«). Das Finanzamt verweigert dafür die Umsatzsteuerbefreiung. Das BFG beurteilte die Unterrichtserteilung einerseits und Unterkunft und Verpflegung andererseits als getrennte Leistungen (kein einheitliches Gesamtpaket). Es gewährte für den Sprachunterricht die Umsatzsteuerfreiheit, während es die weiteren Leistungen als steuerpflichtige Reiseleistungen beurteilte. Der VwGH bestätigte, dass der Sprachunterricht einerseits und Unterkunft samt Verpflegung im Hotel (sowie der Transport) andererseits als getrennte Leistungen anzusehen sind. Erteilt die GmbH Deutschunterricht als Eigenleistung durch angestellte Lehrkräfte, kommt dafür – unabhängig von den gesonderten und umsatzsteuerpflichtigen Reiseleistungen – die Umsatzsteuerbefreiung in Betracht.

Neue lohnsteuerliche Regelungen
/in Kl.-Info. 2024/01Im Rahmen der laufenden Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzlichen Änderungen sowie im abgelaufenen Jahr ergangene Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet …
Energiekostenzuschuss für NPO
/in Kl.-Info. 2024/01Da Non-Profit-Organisationen (NPO) nicht unternehmerisch tätig sind, kommen sie für den »normalen« Energiekostenzuschuss nicht in Betracht …
Werbegeschenk zu Zeitschriften-Abonnement
/in Kl.-Info. 2024/01Ein Verlag gewährte für den Abschluss eines neuen Zeitschriften-Abonnements ein Geschenk in Form eines Tablets im Wert von ca. 50 Euro …
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Maßgeblichkeit der Bauherreneigenschaft in der Grunderwerbsteuer
/in Kl.-Info. 2024/01Wird mit einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag eine Wohnung erworben, unterliegen dann nicht die Kosten …