Maßnahmen zur Abfederung der hohen Energiekosten
Erhöhung des Pendler-Pauschales um 50 Prozent und Vervierfachung des Pendler-Euros
Aufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten soll das Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50 Prozent erhöht werden.
Der Pendler-Euro soll für diesen Zeitraum vervierfacht werden (auf 0,67 Euro pro Monat pro Kilometer). Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, soll der in diesem Zeitraum zu erstattende Betrag (SV-Rückerstattung, SV-Bonus) um insgesamt 100 Euro erhöht werden, wobei sich der zu erstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um 60 Euro und im Kalenderjahr 2023 um 40 Euro erhöht.
Um die Entlastung möglichst früh wirksam werden zu lassen, sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die höheren Werte so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. August 2022 mittels Aufrollung zu berücksichtigen, damit diese in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen steuermindernd wirken.
Welche weiteren Maßnahmen zur Energiekostenentlastung sind geplant bzw. beschlossen?
- Senkung der Erdgasabgabe und Elektrizitätsabgabe um rund 90 Prozent zwischen 1. Mai 2022 und 30. Juni 2022
- Temporäre Agrardieselvergütung bis Juni 2023
- Anhebung der Vorausvergütung von Energieabgaben für 2022 und 2023 von fünf Prozent auf bis zu 25 Prozent der Vorjahres-Vergütungssumme
- Energiekostenausgleich in Höhe von einmalig 150 Euro für jeden Haushalt, sofern die Einkünfte bei einem Einpersonenhaushalt 55.000 Euro und bei einem Mehrpersonenhaushalt 110.000 Euro nicht übersteigen
Eine Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlung aufgrund hoher Energiekostenbelastung ist ab sofort möglich
Das BMF hat in einem Informationsschreiben vom 1. April 2022 vor dem Hintergrund der hohen Energiekostenbelastung eine einheitliche verwaltungsökonomische Vorgangsweise für die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2022 festgelegt. Voraussetzung für die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er konkret vom Energiekostenanstieg wirtschaftlich erheblich betroffen ist. In den beiden nachstehenden Fällen wird vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen:
· Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung iSd § 2 Abs 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz.
· Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 Prozent beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß § 27 NEHG 2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).
Liegt eine dieser beiden Voraussetzungen vor, können die Vorauszahlungen für 2022 auf 50 Prozent des bisher festgesetzten Betrages herabgesetzt werden. Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit null festzusetzen, bleibt davon unberührt. Die Antragstellung kann wie bisher über FinanzOnline erfolgen.
Gewinnausschüttung und GSVG-Pflicht
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