Registrierkassenpflicht:
Entschärfung für gemeinnützige Vereine
Gleichzeitig wurden auch einige Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und Parteifeste beschlossen:
- Kleines Vereinsfest: Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts wie etwa Feuerwehren im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr sind steuerlich begünstigt, unterliegen nicht der Registrierkassenpflicht und schaden damit nicht der Gemeinnützigkeit. Bisher galt eine Grenze von 48 Stunden.
- Für Parteien gelten die gleichen Regeln, allerdings mit der Einschränkung, dass eine steuerliche Begünstigung nur für ortsübliche Feste zusteht. Das ist dann gegeben, wenn der Jahresumsatz 15.000 Euro nicht überschreitet und die Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke verwendet werden. Die Beschränkungen gelten unabhängig von der Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit.
- Eine Zusammenarbeit von Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen ist bei kleinen Vereinsfesten ohne Verlust der steuerlichen Begünstigung möglich.
- Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen (z.B. Familienmitglieder) bei kleinen Vereinsfesten verliert der Verein seine steuerliche Begünstigung nicht.
VwGH: Verschmelzung des Gruppenträgers auf einen fremden Dritten beendet die Unternehmensgruppe
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EuGH zur Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe
/in Kl.-Info. 2016/04, KlienteninfoDer EuGH hat jüngst entschieden, dass der Versuch des österreichischen Gesetzgebers, die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe ab dem Kalenderjahr 2011 zu beseitigen …
BMF-Info zum neuen § 23a EStG
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Was nach dem neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz zu beachten ist
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Registrierkassenprämie: was ist zu beachten
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