Registrierkassenpflicht:
Entschärfung für gemeinnützige Vereine

Gleichzeitig wurden auch einige Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und Parteifeste beschlossen:

  • Kleines Vereinsfest: Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts wie etwa Feuerwehren im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr sind steuerlich begünstigt, unterliegen nicht der Registrierkassenpflicht und schaden damit nicht der Gemeinnützigkeit. Bisher galt eine Grenze von 48 Stunden.
  • Für Parteien gelten die gleichen Regeln, allerdings mit der Einschränkung, dass eine steuerliche Begünstigung nur für ortsübliche Feste zusteht. Das ist dann gegeben, wenn der Jahresumsatz 15.000 Euro nicht überschreitet und die Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke verwendet werden. Die Beschränkungen gelten unabhängig von der Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit.
  • Eine Zusammenarbeit von Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen ist bei kleinen Vereinsfesten ohne Verlust der steuerlichen Begünstigung möglich.
  • Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen (z.B. Familienmitglieder) bei kleinen Vereinsfesten verliert der Verein seine steuerliche Begünstigung nicht.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

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