Registrierkassenpflicht: Erleichterungen
Die seit 1. 1. 2016 eingeführte Registrierkassenpflicht für Unternehmer mit Umsätzen von mehr als 15.000 Euro, wovon zumindest 7.500 Euro in bar erzielt werden, kann man durchaus als „Dauerbrenner“ in der steuerlichen Legistik bezeichnen. Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden am 6. 7. 2016 über einen kurzfristigen Abänderungsantrag folgende weitere Erleichterungen beschlossen und die Barumsatzverordnung angepasst.
Kalte-Hände-Regelung
Die sogenannte »Kalte-Hände-Regelung« wurde auf folgende Bereiche ausgeweitet:
- Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
- Buschenschänken mit Betrieb bis zu 14 Tagen im Jahr
- Vereinskantinen, die nicht mehr als 52 Tage pro Jahr betrieben werden
Für diese Betriebe ist die Losungsermittlung durch Kassasturz ohne Verwendung einer Registrierkasse möglich, wenn der Jahresumsatz aus den angeführten Tätigkeiten jeweils weniger als 30.000 Euro (netto, ohne USt.) beträgt. Auch bei den bisher schon begünstigten »Umsätzen im Freien« wird nur mehr auf diesen Umsatz »im Freien« abgestellt und nicht mehr auf den Umsatz des gesamten Betriebes.
Die Begünstigung für Vereinskantinen war ein heftig diskutierter Punkt, da viele Wirte in diesen Kantinen von Fußball- und anderen Vereinen einen starken Wettbewerb mit der gewerblichen Gastronomie sehen. Als Ausgleich wurde die Zusammenarbeit mit der Gastronomie bei Vereinsfesten erleichtert (weiterführender Beitrag) .
Taxi- und Mietwagengewerbe
Weiters wurde klargestellt, dass Umsätze von Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes sofort und nicht erst nach Rückkehr zur Betriebsstätte erfasst werden müssen.
Kreditinstitute
Die Registrierkassenpflicht für Kreditinstitute entfällt.
Elektronische Signatur
Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung (»elektronische Signatur«) von Registrierkassen wird vom 1.1.2017 auf den 1.4.2017 verschoben.
Umsatzgrenzen und Entfall der Registrierkassenpflicht
Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist dies auch künftig so absehbar, dann entfällt die Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahrs.

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