Registrierkassenpflicht: Erleichterungen

Die seit 1. 1. 2016 eingeführte Registrierkassenpflicht für Unternehmer mit Umsätzen von mehr als 15.000 Euro, wovon zumindest 7.500 Euro in bar erzielt werden, kann man durchaus als „Dauerbrenner“ in der steuerlichen Legistik bezeichnen. Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden am 6. 7. 2016 über einen kurzfristigen Abänderungsantrag folgende weitere Erleichterungen beschlossen und die Barumsatzverordnung angepasst.

Kalte-Hände-Regelung

Die sogenannte »Kalte-Hände-Regelung« wurde auf folgende Bereiche ausgeweitet:

  • Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
  • Buschenschänken mit Betrieb bis zu 14 Tagen im Jahr
  • Vereinskantinen, die nicht mehr als 52 Tage pro Jahr betrieben werden

Für diese Betriebe ist die Losungsermittlung durch Kassasturz ohne Verwendung einer Registrierkasse möglich, wenn der Jahresumsatz aus den angeführten Tätigkeiten jeweils weniger als 30.000 Euro (netto, ohne USt.) beträgt. Auch bei den bisher schon begünstigten »Umsätzen im Freien« wird nur mehr auf diesen Umsatz »im Freien« abgestellt und nicht mehr auf den Umsatz des gesamten Betriebes.

Die Begünstigung für Vereinskantinen war ein heftig diskutierter Punkt, da viele Wirte in diesen Kantinen von Fußball- und anderen Vereinen einen starken Wettbewerb mit der gewerblichen Gastronomie sehen. Als Ausgleich wurde die Zusammenarbeit mit der Gastronomie bei Vereinsfesten erleichtert (weiterführender Beitrag) .

Taxi- und Mietwagengewerbe

Weiters wurde klargestellt, dass Umsätze von Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes sofort und nicht erst nach Rückkehr zur Betriebsstätte erfasst werden müssen.

Kreditinstitute

Die Registrierkassenpflicht für Kreditinstitute entfällt.

Elektronische Signatur

Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung (»elektronische Signatur«) von Registrierkassen wird vom 1.1.2017 auf den 1.4.2017 verschoben.

Umsatzgrenzen und Entfall der Registrierkassenpflicht

Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist dies auch künftig so absehbar, dann entfällt die Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahrs.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

VwGH: Verschmelzung des Gruppenträgers auf einen fremden Dritten beendet die Unternehmensgruppe

VwGH hat entschieden, dass die Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Gesellschaft stets zur Beendigung der Unternehmensgruppe führt …

EuGH zur Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe

Der EuGH hat jüngst entschieden, dass der Versuch des österreichischen Gesetzgebers, die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe ab dem Kalenderjahr 2011 zu beseitigen …

BMF-Info zum neuen § 23a EStG

Durch das Steuerreformgesetz 2015/16 wurden die Verlustverwertungsmöglichkeiten beschränkt haftender Mitunternehmer wieder eingeschränkt …

Was nach dem neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz zu beachten ist

Jüngst wurden die zum großen Teil bisher schon bestehenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in einem neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz zusammengefasst und teilweise verschärft und neu strukturiert

Registrierkassenprämie: was ist zu beachten

Wer im Zeitraum zwischen 1. 3. 2015 und 31. 3. 2017 eine elektronische Registrierkasse anschafft oder ein bestehendes System umrüstet, kann nicht nur die Kosten dafür sofort als Betriebsausgabe absetzen, sondern hat auch Anspruch auf eine Registrierkassenprämie