Sonderinformation: UKRAINE

Welche Spenden sind abzugsfähig?

Werbewirksame »Spenden« zur Katastrophenhilfe.

Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen. Als Katastrophenfall kommen auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z. B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht. Diese sind betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine »Zuwendungen« oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, diese gilt z. B. als gegeben:

  • bei medialer Berichterstattung über die Spende,
  • bei Berichterstattung über die Spende in Kunden- bzw. Klientenschreiben,
  • bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
  • beim Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
  • im Rahmen der Eigenwerbung auf die Spenden hinweist.

Der Empfänger der werbewirksamen Katastrophenspenden ist für die Abzugsfähigkeit nicht von
Relevanz.

Was ist bei einer Sachspende durch Wohnraumüberlassung zu beachten?

Die steuerliche Behandlung als werbewirksame »Spende« lässt sich nach Ansicht des BMF auch auf die werbewirksame »Wohnraumspende« übertragen, sodass bei der vorübergehenden, unentgeltlichen (oder niedrigpreisigen) Überlassung von Immobilien an Flüchtlinge aus der Ukraine durch inländische Kapitalgesellschaften von einer betrieblichen Veranlassung dieser Zuwendungen ausgegangen werden kann. Da eine betriebliche Veranlassung im Falle einer werbewirksamen Spende gegeben ist, kann keine verdeckte Ausschüttung vorliegen.

Bei eigennützigen Privatstiftungen, bei denen die Überlassung der Immobilien grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, kann ebenfalls von einer Werbewirksamkeit der »Wohnraumspende« ausgegangen werden.

Die unentgeltliche oder niedrigpreisige Immobilienüberlassung durch eine Privatstiftung stellt grundsätzlich eine Zuwendung (des Nutzungsvorteils) unabhängig davon dar, aus welchen Gründen diese erfolgt. Zuwendungen unterliegen grundsätzlich dem Kapitalertragssteuerabzug, sofern diese nicht an gemeinnützige Organisationen getätigt werden. Erfolgt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung als »Wohnraumspende« somit unter Einbindung einer gemeinnützigen Institution, unterliegt die Zuwendung nicht dem KESt-Abzug. Darüber hinaus bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, bei einer kurzfristigen »direkten« Wohnungsüberlassung an hilfsbedürftige Flüchtlinge von maximal 6 Monaten ebenso vom KESt-Abzug abzusehen, sofern angesichts des steigenden Flüchtlingszustroms und des damit einhergehenden kurzfristig benötigten Wohnraums eine Einbindung gemeinnütziger Institutionen, die Zurverfügungstellung der Immobilien an Flüchtlinge organisatorisch erheblich erschwert und zeitlich verzögert.

Wird auf die Spenden – wie oben dargestellt – auch werbewirksam hingewiesen, ist auch aus umsatzsteuerlicher Sicht von einer betrieblichen Leistung auszugehen, die zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung führt.

TIPP: Denken Sie daran, dass die Werbewirksamkeit nachweislich dokumentiert wird, z. B. durch Anbringen eines Hinweises am Gebäude „Wir unterstützen Flüchtlinge aus der Ukraine mit dieser Immobilie“ und einem Fotonachweis oder einem Hinweis auf der Homepage bzw. in der E-Mail-Signatur.

Spenden an begünstigte Einrichtungen.

Weiters sind Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger gemäß § 4a EStG auch ohne Werbewirksamkeit absetzbar. Voraussetzung dafür ist, dass diese Institutionen einen begünstigten Zweck erfüllen, dazu zählen z. B. mildtätige Zwecke, Umweltschutz und Katastrophenhilfen. Die Spenden sind jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 10 Prozent des Gewinns für Unternehmen bzw. 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte von Privatpersonen steuerlich absetzbar. Spenden aus dem Privatvermögen an begünstigte Unternehmen werden automatisch an das Finanzamt übermittelt und bei der Veranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt (Ausnahme: anonyme Spende).

Entfällt die Umsatzsteuer bei Hilfsgüterlieferungen?

Umsatzsteuerrechtlich liegt bei der Entnahme von Gütern aus dem Unternehmen und anschließender Hilfslieferung Entnahmeeigenverbrauch vor und wäre daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hilfsgüterlieferungen stellen nicht steuerbare Umsätze dar, wenn:

  • ein Bestimmungsort gemäß § 5 der Verordnung vorliegt, dies ist bei der Ukraine der Fall,
  • ein Nachweis über die widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat erbracht wird,
  • und dem Finanzamt die Lieferung im Vorhinein angezeigt wird unter Bekanntgabe von Art
  • und Menge der Hilfsgüter sowie die Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers.

Im Falle einer entgeltlichen Lieferung muss diese zusätzlich an eine Körperschaft öffentlichen Rechts bzw. Körperschaft, welche gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, erfolgen. Weiters darf diese kein Recht auf Vorsteuerabzug haben.

2. Welche Auswirkung hat die Ukrainekrise auf die Kurzarbeit?

Die maximal mögliche Kurzarbeit wurde aufgrund der Auswirkungen des Ukraine-Kriegs nochmal bis zum 30.6.2022 verlängert. Hier ein Überblick über die derzeit geltenden Regelungen.

  • Die zulässige Höchstdauer der Kurzarbeit wird um zwei Monate (von derzeit 24 auf künftig 26 Monate) verlängert. Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie im März bzw. April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter in Kurzarbeit sein müssen,
  • können ohne besondere Begründung über die Dauer von 24 Monaten hinaus bis längstens 31. Mai 2022 in Kurzarbeit sein.
  • Sonderfall Ukraine-Krieg: Jene Unternehmen, die seit Ausbruch der Pandemie durchgehend in Kurzarbeit sind und nun aus anderen besonderen Gründen (Ukraine-Krieg) Kurzarbeit weiter benötigen, können Kurzarbeit mit einer maximalen Dauer bis 30. Juni 2022 beantragen. Das Vorliegen dieser anderen besonderen Gründe (Ukrainekrieg) muss in der wirtschaftlichen Begründung des Begehrens substantiiert dargelegt werden, andernfalls das Projekt nicht genehmigt werden kann.
  • Alle anderen Unternehmen, die noch nicht die Höchstdauer von 24 bzw. 26 Monaten in Kurzarbeit erreichen und weiter Kurzarbeit benötigen, können Kurzarbeit bis längstens 30. Juni 2022 begehren.
  • Unternehmen, die in der Phase 4 nicht in Kurzarbeit waren und nunmehr ab 1. März 2022 Kurzarbeit beantragen, sind zur Absolvierung eines Beratungsverfahren verpflichtet. Dies gilt nur für Erstbegehren, nicht aber für Verlängerungsbegehren.
  • Für alle Kurzarbeitsanträge ab 1. Juli 2021 müssen die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 5 (Formularversion 10) verwendet werden.

Die ungekürzte Beihilfe im Ausmaß von 100 Prozent für besonders betroffene Unternehmen endete per 31.3.2022. Somit entfällt ab 1. April 2022 die Unterscheidung in besonders betroffene Unternehmen und den Rest aller Unternehmen und es gilt Folgendes:

  • Die Beihilfe wird ausnahmslos für alle Unternehmen gekürzt (Abschlag von 15 Prozent).
  • Die Mindestarbeitszeit beträgt für alle Unternehmen 50 Prozent. Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 50 Prozent bedarf einer besonderen wirtschaftlichen Begründung (etwa Betroffenheit vom Ukraine-Krieg) in der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und der expliziten Zustimmung der Sozialpartner.

 3. Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis von Ukraine Flüchtlingen.

Aufgrund der derzeitigen Flüchtlingsströme im Kontext des Ukrainekrieges hat der Rat der Europäischen Union mit Beschluss vom April 2022 den vorübergehenden Schutz der Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Die Umsetzung der Richtlinie in Österreich erfolgte am 11. März 2022 durch eine Verordnung der Bundesregierung (sogenannte Vertriebenen-Verordnung) und wurde in einem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit umgesetzt.

Aufenthaltsrecht

Die Vertriebenen-Verordnung sieht für folgende Personengruppen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts ab 24. Februar 2022 vertrieben wurden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vor:

  • Ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine,
  • Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen vor dem 24. Februar 2022 internationaler Schutzstatus nach ukrainischem Recht gewährt wurde,
  • Familienangehörige (Ehegatten; eingetragene Partner:innen; minderjährige ledige Kinder; enge Verwandte, die in häuslicher Gemeinschaft gelebt und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren).

Zudem haben ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innehatten, nach Ablauf des derzeitigen Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, sollte der vorherige Aufenthaltstitel nicht verlängert oder entzogen werden. Auch ukrainischen Staatsangehörigen, die sich auf Basis eines Visums oder visumfrei in Österreich aufhalten, kommt im Anschluss ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu.

Alle genannten Personengruppen erhalten einen »Ausweis für Vertriebene«. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis zum 23. März 2023. Die Aufenthaltstitel verlängern sich automatisch um sechs Monate, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr, wenn es keinen vorzeitig beendenden EU-Beschluss gibt.

Arbeitserlaubnis

In Ergänzung dazu sieht der Erlass des Bundesministeriums für Arbeit die Arbeitsmarktintegration für jene Personen vor, die einen gültigen Ausweises für Vertriebene besitzen, bedarfsgerechte Förderangebote wie Deutschkurse, Kompetenzerhebungen und Qualifizierungen sowie die aktive Vermittlung auf offene Stellen vor. Beschäftigungsbewilligungen sind in allen Branchen zu erteilen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen (nach § 4 Abs. 1 AuslBG wie bspw. kein Entgegenstehen der öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen, gültiges Aufenthaltsrecht, Einhaltung aller Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften etc.) erfüllt sind. Soweit es die Arbeitsmarktlage zulässt, ist von der Arbeitsmarktprüfung/ Ersatzkraftstellung abzusehen.

In den Branchen Tourismus sowie der Land- und Forstwirtschaft können Beschäftigungsbewilligungen auch außerhalb der Saisonkontingente erteilt werden. Insofern wird die Erlangung von Beschäftigungsbewilligungen für ukrainische Staatsangehörige wesentlich erleichtert.

4. Welche Regelungen gelten für die Pkw-Nutzung mit ukrainischen Kennzeichen.

Grundsätzlich dürfen Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Österreich haben, ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen bis zu einem Jahr ab Einreise in Österreich verwenden. Im Falle der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich muss das Fahrzeug innerhalb eines Monats auf ein inländisches Kennzeichen bei der Zulassungsstelle des jeweiligen Wohnbezirks umgemeldet werden.

Vor der erstmaligen Zulassung in Österreich ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die darauf entfallende Umsatzsteuer beim Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Mit der Novellierung der NoVA ab 1.7.2022 wird der Wert abhängig von der CO₂-Emission berechnet. Bei stärker motorisierten Fahrzeugen gibt es noch einen »Malus-Zuschlag«. Wer selbst die NoVA be- bzw nachrechnen möchte, findet einen NoVA-Rechner des BMF unter https://www.finanz.at/kfz/nova/. Das Fahrzeug ist weiters einer Überprüfung (»Pickerl«) durch eine befugte Werkstatt zu unterziehen.

Folgende Sonderregelung gelten für Fahrzeuge von aus der Ukraine vertriebenen bzw. geflüchteten Personen:

  • Zoll: es sind die Bestimmungen der vorübergehenden Verwendung anwendbar. Damit gilt eine zollfreie sechsmonatige Verwendungsfrist, die verlängert werden kann.
  • Parkgebühr: Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen sind in Wien derzeit bis voraussichtlich 31. Mai 2022 von der Parkometerabgabe (Kurzparkzone) ausgenommen.
  • Mautgebühr: es gilt eine Mautbefreiung (z. B. Autobahnvignette) bis zum 30. Juni 2022.
Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

Gewinnausschüttung und GSVG-Pflicht

Seit Jänner 2016 müssen Ausschüttungen an GSVG-pflichtige GesGF einer GmbH auch verpflichtend bei der Kapitalertragssteueranmeldung (KESt-Anmeldung) angegeben werden …

Maßnahmen zur Abfederung der hohen Energiekosten

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Sonderinformation: UKRAINE

Alle wichtigen Informationen über die Regeln wegen der Ukrainekrise zusammengefasst.