Steueroptimale Verlustverwertung

COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal fünf Millionen Euro, auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen. Die voraussichtlichen Verluste 2020 können bei der Steuererklärung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2020 kann dann bereits bis zu maximal 60 Prozent der Einkünfte 2019 (maximal jedoch fünf Millionen Euro) bei der Veranlagung 2019 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2020 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und betragen die Vorauszahlungen für 2020 bereits Null bzw. wurden diese nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, so können bis zu 30 Prozent der Einkünfte 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden (lt. BMF soll diese vereinfachende Pauschalregelung aber nur bis 31. Dezember 2020 möglich sein).

Der Verlustrücktrag wurde in der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung präzisiert. Sowohl Bilanzierer als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können den Verlustrücktrag geltend machen. Der Verlustrücktrag ist als Abzugsposten außerhalb der einzelnen Einkunftsarten zu behandeln, weshalb er keine Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag, die Bemessung von SV-Beiträgen und ähnlichen hat. Laut Verordnung ist ein Verlustrücktrag für ein Wirtschaftsjahr 2020/21 mit entsprechender zeitlicher Verschiebung der einzelnen zeitlichen Eckpunkte möglich. Bei Mitunternehmerschaften ist die COVID-19-Rücklage erst bei der Veranlagung der Mitunternehmer zu berücksichtigen. Bei Unternehmensgruppen darf die Rücklage nur vom Gruppenträger gebildet werden und bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis.

Es kann aber auch bereits vor Abgabe der Steuererklärung 2019 die nachträgliche Herabsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung 2019 beantragt werden. Dem Antrag ist eine Berechnung des voraussichtlichen Steuerbetrages unter Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage beizufügen.

NEU 2020: Für die Berücksichtigung des Verlustrücktrages ist im Rahmen der Veranlagung ein Antrag unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu stellen.

Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25 prozentige Mindestbesteuerung sind unter anderem Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100 Prozent mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

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Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung