Termine Februar und März 2024
Gerade der Monat Februar ist für zahlreiche Jahresmeldungen besonders wichtig. Damit Sie nicht doch eine Frist übersehen, hier eine Übersicht der wichtigsten Termine und Fristen für Februar und März 2024.
Registrierkassen Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz am 31. Dezember 2023 den Jahresbeleg zu erstellen. Der Ausdruck ist sieben Jahre aufzubewahren sowie auf einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mithilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15. Februar 2024 möglich.
Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2023
Unternehmer sind verpflichtet, die Jahreslohnzetteln 2023 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu melden. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgebliche Daten zu enthalten. Seit 2021 ist es auch verpflichtend, die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers befördert wurde, sowie vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket zu melden.
Meldung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Trainer und Betreuer.
Auch Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
- Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wie z. B. Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Zeitungskolporteure, Vortragende, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freie Dienstnehmer, zu erstatten. Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl. Reisekostenersatz) für das Kalenderjahr nicht mehr als 900 Euro pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf 450 Euro nicht übersteigen. [Formular E 109a]. Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von 5.000 Euro bedroht ist.
- Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbstständiger Arbeit (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z. B. Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgten bzw. ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer 100.000 Euro nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15 prozentigen-Steuersatz unterliegt.[Formular E 109b]. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des zu meldenden Betrags, maximal 20.000 Euro.
Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2023
Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 29. Februar 2024 Zahlungen des Jahres 2023 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt. Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) von bis zu 10 Prozent der Einkünfte (Privatperson) bzw. des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs.
Entscheidung, ob monatliche oder vierteljährliche UVA
Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 2023 100.000 Euro überschritten hat, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter 100.000 Euro und über 35.000 Euro, sind die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungszeitraum (z. B. für den Monat Jänner 2024) die UVA bis zum 15.3.2024 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1. Quartal 2024 die UVA bis zum 15. Mai 2024 einzureichen.
Neue lohnsteuerliche Regelungen
/in Kl.-Info. 2024/01Im Rahmen der laufenden Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzlichen Änderungen sowie im abgelaufenen Jahr ergangene Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet …
Energiekostenzuschuss für NPO
/in Kl.-Info. 2024/01Da Non-Profit-Organisationen (NPO) nicht unternehmerisch tätig sind, kommen sie für den »normalen« Energiekostenzuschuss nicht in Betracht …
Werbegeschenk zu Zeitschriften-Abonnement
/in Kl.-Info. 2024/01Ein Verlag gewährte für den Abschluss eines neuen Zeitschriften-Abonnements ein Geschenk in Form eines Tablets im Wert von ca. 50 Euro …
Umsatzsteuerlich getrennten Leistungskomponenten einer Sprachreise
/in Kl.-Info. 2024/01Eine deutsche Sprachschul-GmbH bot in einem Hotel in Wien für Schüler aus anderen Ländern Deutschkurse samt Hotelunterbringung an …
Maßgeblichkeit der Bauherreneigenschaft in der Grunderwerbsteuer
/in Kl.-Info. 2024/01Wird mit einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag eine Wohnung erworben, unterliegen dann nicht die Kosten …