Umsatzsteuer: Verzinsung nach dem AbgÄG 2022
Mit dem neuen § 205c BAO idF AbgÄG 2022 wurde eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen gesetzlich verankert. Damit sollen die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil »CS und techRent International GmbH« in nationales Recht umgesetzt und die bisherige Regelungslücke für Zinsansprüche im umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren geschlossen werden. Umsatzsteuerzinsen gelten sowohl für Gutschriften wie für Nachzahlungen. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens 50 Euro betragen.
Gutschriften
- Gutschriften sind ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses (oder allenfalls Bekanntgabe des Bescheides) auf dem Abgabenkonto zu verzinsen. Beispiel: die UVA 03/2023 wird am 15.5.2023 mit einem Überschuss eingereicht. Das Finanzamt verbucht die Gutschrift für die Periode 03/2023 erst am 22.11.2023. → Das Vorsteuer-Guthaben ist ab 14.8.2023 (91. Tag nach Einreichung UVA) bis einschließlich 22.11.2023 zu verzinsen.
- Gutschriften aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung (Überschuss wurde geltend gemacht) sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen. Beispiel: die USt-Jahreserklärung für 2022 mit einem Überschuss wird am 15. Mai 2023 eingereicht. Der Bescheid des FA ergeht erst am 12.10.2023. → Für den Zeitraum von 14. August 2023 bis 12. September 2023 sind Umsatzsteuerzinsen gutzuschreiben. Die Verzinsung erfolgt für jenen Betrag, der tatsächlich gutgeschrieben wird.
Nachforderungen
- Wird eine UVA mit daraus resultierender Umsatzsteuerzahllast verspätet eingereicht, ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung die Nachforderung zugunsten der Finanzbehörde zu verzinsen. Beispiel: die UVA für 08/2022 mit einer Zahllast wird am 28. Februar 2023 verspätet eingereicht. → Umsatzsteuerzinsen sind ab 16.1.2023 (91. Tag nach Fälligkeit UVA 08/2022) bis 28. Februar 2023 vorzuschreiben.
- Eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen. Beispiel: am 15. Mai 2023 wird die UVA 03/2023 mit einem Überschuss eingereicht, seitens dem FA wird am 8. September 2023 jedoch eine Zahllast von 2.000 Euro für die Periode 03/2023 festgesetzt. → Es erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen (Bemessungsgrundlage: EUR 2.000 für den Zeitraum 14. August 2023 bis 8. September 2023.
- Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind hingegen ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses zu verzinsen. Beispiel: die USt-Jahreserklärung für 2022 wird am 26. Juni 2023 eingereicht (Zahllast 8.000 Euro). Der Bescheid des Finanzamtes ergeht am 21. Oktober 2023. → Für den Zeitraum von 1.10.2023 bis 21.10.2023 sind Umsatzsteuerzinsen zu verhängen.
Verzinsung von Differenzbeträgen aufgrund nachträglicher Bescheide
Ab dem Zeitpunkt der Erlassung eines Veranlagungs- oder eines Änderungsbescheides verliert der bisherige Festsetzungsbescheid seine Gültigkeit. Dies hat im Hinblick auf die Verzinsung folgende Auswirkungen:
- Ergibt sich aufgrund eines Änderungsbescheides eine Gutschrift, ist diese ab dem 91. Tag nach Einreichung der UVA zu verzinsen. Wurde hingegen bereits der Bescheid über die USt-Jahreserklärung erlassen, beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der USt-Jahreserklärung. In beiden Fällen endet die Verzinsung mit Bekanntgabe des Änderungsbescheides. Beispiel: Die USt-Jahreserklärung für 2022 wird am 20. Februar 2023 eingereicht (Überschuss 12.000 Euro). Gemäß Veranlagungsbescheid vom 10. März 2023 wird jedoch nur eine Gutschrift über 7.000 Euro zuerkannt. Dagegen wird ein Rechtsmittel erhoben, der Beschwerde wird durch Beschwerdevorentscheidung am 9.10.2023 vollinhaltlich stattgegeben. → Ab 22. Mai 2023 (91. Tag nach Einreichung der USt-Jahreserklärung) bis 9. Oktober 2023 (Bescheidbekanntgabe) sind für den Unterschiedsbetrag von 5.000 Euro Umsatzsteuerzinsen gutzuschreiben.
- Im Falle einer Nachforderung beginnt die Zinsenberechnung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bzw. ab dem 1. Oktober des Folgejahres bei Vorliegen eines USt-Jahresbescheides.
Die Neuregelung wird im Falle von Gutschriften auf alle offenen Verfahren bzw. alle noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheide angewandt. Im Falle von Nachforderungen erfolgt die Umsatzsteuerverzinsung bei allen Fällen mit Fälligkeitsstichtag nach dem 20. Juli 2022 (Inkrafttreten des Gesetzes). Die Verzinsung einer Nachforderung aus der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt somit erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 ab 1. Oktober 2023.
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