Befristete Erleichterungen für die Gastronomie (Wirtshauspaket)
Die Bundesregierung hat mit dem 19. Covid-19-Gesetz ein sogenanntes »Wirtshauspaket« geschnürt, welches der Gastronomie mit fünf Maßnahmen unter die Arme greifen soll. In der Zwischenzeit wurde aber bereits eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer für die Gastronomie angekündigt. Die meisten Maßnahmen treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft:
Senkung der Umsatzsteuer
Die im 19. Covid-19-Gesetz vorgesehene Reduktion der Umsatzsteuer auf 10 % für die in der Gastronomie ausgeschenkten offenen, nicht alkoholischen Getränke dürfte bald überholt sein, da am 18. Juni 2020 ein Initiativantrag im Parlament eingebracht wurde, der eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer vorsieht. Danach soll für alle ab dem 1. Juli bis 31. Dezember 2020 erbrachten Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken (auch alkoholische), für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs. 1 GewO) für das Gastgewerbe erforderlich ist, die Umsatzsteuer auf 5 Prozent reduziert werden. Auch Tätigkeiten, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten) sollen erfasst sein. Die in der landwirtschaftlichen Gastronomie anfallende Zusatzsteuer für alkoholische Getränke soll ebenfalls entfallen. Die Beschlussfassung bleibt abzuwarten, insbesondere aber auch die Genehmigung der EU.
Abschaffung der Sektsteuer ab 1.7.2020
Die Sektsteuer beträgt derzeit noch 1 Euro je Liter für in Österreich hergestellte Schaumweine mit Ausnahme von Prosecco (Frizzante), weil dieser steuerlich als Wein gilt. Ob diese Abschaffung allerdings der Gastronomie zugutekommen wird, wird sich weisen. Das hängt davon ab, ob der Getränkehandel dementsprechend reduziert.
Erhöhung der steuerfreien Essensgutscheine
Die steuerfreien Essensgutscheine für Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz werden von derzeit 4,40 auf 8,00 Euro pro Arbeitstag nahezu verdoppelt. Gutscheine, die auch zur Bezahlung in einem Lebensmittelgeschäft verwendet werden können, waren bislang nur bis 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Lebensmittelgutscheine wurden nun auf 2,00 Euro pro Arbeitstag erhöht.
Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen
Ausgaben oder Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können derzeit nur zu 50 Prozent steuermindernd abgesetzt werden. Damit das Geschäft bei den Restaurants angekurbelt wird, wurde die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsausgaben auf 75 Prozent erhöht. Diese Steuererleichterung wird wohl in erster Linie der Gastronomie zugutekommen.
Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung
Diese Änderungen liegen derzeit nur im Entwurf vor und sind noch nicht kundgemacht. Die Begutachtungsfrist läuft noch bis 6. Juli 2020. Die Änderungen sollen bereits für die Veranlagung 2020 in Kraft treten und auch für zukünftige Veranlagungszeiträume gelten. Vorgesehen ist jedenfalls, dass für Betriebe mit mindestens zehn Sitzplätzen in geschlossenen Räumlichkeiten der Vorjahresumsatz 400.000 Euro betragen darf (bislang 255.000 Euro). Für diese Betriebe sollen die Pauschalen für die Betriebsausgaben wie folgt angepasst werden:
- Das 15-prozentige (bisher 10-prozentige) Grundpauschale soll mindestens 6.000 Euro (bislang mindestens 3.000 Euro) und höchstens 60.000 Euro (bislang 25.000 Euro) betragen. Durch den Ansatz des Mindestpauschalbetrages darf aber kein Verlust entstehen.
- Das Mobilitätspauschale beträgt derzeit generell 2 Prozent des Umsatzes. Künftig soll dieses Pauschale in Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern 6 Prozent des Umsatzes, höchstens aber 24.000 Euro betragen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern aber höchstens 10.000 Einwohnern soll das Pauschale künftig 4 Prozent des Umsatzes, maximal aber 16.000 Euro betragen.
- Das Energiepauschale bleibt mit 8 Prozent des Umsatzes unverändert, erhöht sich aber durch die Anhebung der Umsatzgrenze auf 400.000 Euro auf maximal 32.000 Euro (bisher maximal 20.400 Euro).

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