Tipps für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer: Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 35.000 Euro sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von 38.500 Euro (bei nur 10-prozentigen Umsätzen, wie z. B. Wohnungsvermietung) bis 42.000 Euro (bei nur 20-prozentigen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind, bestimmte steuerfreie Umsätze wie z. B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 35.000 Euro im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 Prozent innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2023 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmebetrag herausgerechnet werden muss.
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z. B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.
TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!
Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben Rechner: Bei selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit kann der Gewinn pauschal ermittelt werden, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil die Umsatzgrenze um nicht mehr als 5.000 Euro überschritten wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (z. B. Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 Prozent bzw. 20 Prozent bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie das 50-prozentige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.
TIPP: Da bei nebenberuflichen Einkünften (z. B. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.

Last minute bis 31. Dezember 2023
/in Kl.-Info. 2023/01Spenden, Gewinnfreibetrag 2023, Registrierkassen – Jahresendbeleg, bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen, Teuerungsprämie bis zu Euro 3.000, Gruppenantrag, Urlaubsverjährung und CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen …
Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen
/in Kl.-Info. 2023/01Anerkennung eines Arbeitszimmers trotz Lagerung von Privatgegenständen, Private Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer, Hälftesteuersatz auf Vergütung für Diensterfindung, Strafverfahren nach WiEReG gegen Rechtsanwalt als Stiftungsvorstand, Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft, Ausnahmsweise Steuerpflicht der im Scheidungsvergleich vereinbarten Rente, Steuerpflicht des Vermieters bei Baukostenübernahme durch Mieter, An-trag auf Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung)
Einlagen von Grundstücken in Personengesellschaften
/in Kl.-Info. 2023/01Seit Einführung der ImmoESt im Jahr 2012 beurteilt die Finanzverwaltung die Einlagen in Personengesellschaften wie folgt …
Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 1. Jänner 2024
/in Kl.-Info. 2023/01Wie bereits berichtet, sieht der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf Euro 10.000 zu senken …
Globale Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Pillar 2)
/in Kl.-Info. 2023/01Am 3. Oktober 2023 wurde ein Gesetzesentwurf zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen zur Begutachtung vorgelegt. Die globale Mindestbesteuerung zielt darauf ab, dass Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen …