Ausweitung der Spendenbegünstigung

Im Parlament liegt die Regierungsvorlage des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 (GemRefG 2023) vor. Mit dem Gesetz soll vor allem die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere auch die Bereiche Bildung und Sport begünstigt werden. Das geplante GemRefG 2023 soll mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten und regelt im Wesentlichen folgende drei Bereiche:

1. Steuerfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeiten

Um die rund 2,6 Mio. ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen, werden Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung betrifft Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Das Gesetz sieht ein kleines (bis zu Euro 30/Tag, maximal Euro 1.000/Jahr) und ein großes (bis zu Euro 50/Tag, maximal Euro 3.000/Jahr) Freiwilligenpauschale vor.

2. Spendenbegünstigte Vereine

Spenden an spendenbegünstigte Körperschaften können steuerlich abgezogen werden (als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben). Es gibt zwei Gruppen von spendenbegünstigten Körperschaften: Einerseits solche, die einen begünstigten Zweck verfolgen und denen mit Bescheid des Finanzamts die Spendenbegünstigung zuerkannt worden ist, und andererseits solche, die namentlich im Gesetz angeführt sind.

Die erste Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden Vereinigungen mit folgenden begünstigten Zwecken

  • gemeinnützige Zwecke oder
  • mildtätige Zwecke oder
  • wissenschaftliche Forschungsaufgaben oder
  • Entwicklung der Künste oder
  • Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Durch diese allgemeine Umschreibung der begünstigten Zwecke wird – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – der Kreis der begünstigen Körperschaften deutlich erweitert. Dadurch kommen Bereiche neu hinzu, wie etwa Sport, Bildung, Jugendförderung, Förderung der Demokratiebildung.

Die Körperschaften dieser Gruppen müssen die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllen und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dienen. Weiters darf gegen Entscheidungsträger bzw. Mitarbeiter des Vereins oder den Verein selbst innerhalb der letzten 2 Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens erfolgt sein.

Die jeweilige Körperschaft hat – unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers – mittels eines elektronischen Formulars beim Finanzamt Österreich die Zuerkennung der Spendenbegünstigung zu beantragen („Erstantrag“). Mit dem Datum des positiven Bescheids erfolgt die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger. In den Folgejahren hat die Körperschaft jährlich (innerhalb von 9 Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres) dem Finanzamt die Voraussetzungen für den Weiterverbleib auf der Liste im Wege eines – wiederum unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers – elektronisch zu übermittelnden Formulars zu bestätigen.

Hinweis: Für bereits zum 31. Dezember 2023 bestehende Spendenbegünstigungen gilt die jährlich zu erbringende Bestätigung für das Jahr 2024 als erbracht.

Die zweite Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden jene Einrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind. Zusätzlich zu den bereits nach der bisherigen Rechtslage Genannten (Universitäten, Nationalbibliothek, österreichische Museen, freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände, etc.) kommen nunmehr insbesondere folgende hinzu:

  • Öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen,
  • Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht von Körperschaften öffentlichen Rechts (etwa auch Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht),
  • UNHCR,
  • Internationale Anti-Korruptions-Akademie.

Spenden an beide Gruppen spendenbegünstigter Körperschaften sind – bis zu 10 Prozent des Gewinnes – Betriebsausgaben bzw. – bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte – Sonderausgaben, wenn die Körperschaft die Spenderdaten über FinanzOnline dem Finanzamt bekannt gegeben hat. In diesem Rahmen können bspw auch Sachspenden an Schulen und Kindergärten steuerwirksam geleistet werden.

3. Ergänzende Änderungen in der BAO

Einer gemeinnützigen Körperschaft steht die Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer nur zu, wenn im gesamten Veranlagungszeitraum sowohl die tatsächliche Geschäftsführung als auch die Satzung den Gemeinnützigkeitserfordernissen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Das bedeutete in der Vergangenheit: Auch bloß formale Satzungsmängel (z. B. keine ausreichend klare Vermögensbindung in der Satzung) haben zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen der Körperschaft geführt, auch wenn die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entsprochen hat.

Durch die Neuregelung wird nun die Möglichkeit der rückwirkenden Sanierung der Satzung geschaffen, sodass der gemeinnützigen Körperschaft auch für die zurückliegenden Jahre die steuerlichen Begünstigungen erhalten bleiben. Ändert die Körperschaft (von sich aus oder auf Aufforderung des Finanzamts) die Satzung und erfüllt die Satzung sodann die Anforderungen der BAO, wirkt diese Sanierung auf Zeiträume vor der Änderung zurück. Voraussetzung ist allerdings, dass aus der Satzung schon vor ihrer Änderung eine abgabenrechtlich begünstigte Zielsetzung und der Ausschluss des Gewinnstrebens abgeleitet werden konnten und die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Satzungsänderung der nunmehr geänderten Satzung entsprochen hat.

Eine weitere Änderung der BAO besteht darin, dass die Ausnahmegenehmigung für einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb bzw. Gewerbebetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft als erteilt gilt, wenn die Umsätze nicht über Euro 100.000 (bisher Euro 40.000) hinausgehen.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

Last minute bis 31. Dezember 2023

Spenden, Gewinnfreibetrag 2023, Registrierkassen – Jahresendbeleg, bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen, Teuerungsprämie bis zu Euro 3.000, Gruppenantrag, Urlaubsverjährung und CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen …

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen

Anerkennung eines Arbeitszimmers trotz Lagerung von Privatgegenständen, Private Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer, Hälftesteuersatz auf Vergütung für Diensterfindung, Strafverfahren nach WiEReG gegen Rechtsanwalt als Stiftungsvorstand, Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft, Ausnahmsweise Steuerpflicht der im Scheidungsvergleich vereinbarten Rente, Steuerpflicht des Vermieters bei Baukostenübernahme durch Mieter, An-trag auf Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung)

Einlagen von Grundstücken in Personengesellschaften

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Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 1. Jänner 2024

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Am 3. Oktober 2023 wurde ein Gesetzesentwurf zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen zur Begutachtung vorgelegt. Die globale Mindestbesteuerung zielt darauf ab, dass Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen …