Kein neuer Mietvertrag bei Übergang der Mieterstellung durch Verschmelzung

Der VwGH hat sehr rasch das BFG-Judikat vom 6. 6. 2018 bestätigt. Den Ausführungen des VwGH zufolge stellt der mit dem Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzte Mietvertrag nach einer Verschmelzung kein neues Bestandverhältnis iSd § 28 Abs 38 UStG dar. Der VwGH hat seine Aussage im konkreten Fall auf Verschmelzungen bezogen, mit denen stets eine Gesamtrechtsnachfolge verbunden ist. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Aussagen des VwGH auch für andere Vermieter- oder Mieterwechsel durch Gesamtrechtsnachfolge gelten werden. Darunter fallen jedenfalls Spaltungen nach dem SpaltG, Umwandlungen nach dem UmwG und Anwachsungen nach § 142 UGB. Eine Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG nach § 1206 ABGB dürfte wohl auch unter die nunmehrige Rechtsansicht des VwGH fallen, da diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Ob gesetzlich aufgezwungene Mieterwechsel nach § 12a MRG, bei denen Einzelrechtsnachfolge vorliegt, auch von der gegenständlichen Rechtsprechung des VwGH umfasst sind, bleibt allerdings fraglich. Gleiches gilt für Vermieterwechsel durch Verkauf der Bestandsache. Anwendbar könnte die neue Judikatur allerdings auf Vermieter- oder Mieterwechsel im Rahmen von Erbfällen sein, insoweit dort Gesamtrechtsnachfolge vorliegt.

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