Hauptwohnsitzbefreiung bei nur vorübergehender Abmeldung des Hauptwohnsitzes
Der VwGH musste vor kurzem beurteilen, ob für die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immo-ESt ein durchgehender zweijähriger Hauptwohnsitz vor dem Verkauf erforderlich ist. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Eigentümer einer Eigentumswohnung, in der er seinen Hauptwohnsitz hatte, im Zuge seines Scheidungsverfahrens für eine kurze Zeit (etwas mehr als ein Monat) den Hauptwohnsitz in der Eigentumswohnung abgemeldet und dort nur einen Zweitwohnsitz gemeldet. Im Verfahren argumentierte der Eigentümer, dass er seinen Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung eigentlich nie aufgegeben hätte, weil seine beiden Kinder durchgehend in der Wohnung gewohnt hätten. Er sei lediglich kurzfristig zu seinem Vater gezogen. Nach Ansicht des VwGH sei es im konkreten Fall entscheidend, ob der Revisionswerber weiterhin in der gegenständlichen Wohnung einen Wohnsitz iSd § 26 BAO inne hatte und zudem, ob er weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung hatte, auch wenn eine tatsächliche Benützung der Wohnung nicht (ununterbrochen) erfolgte. Der Hauptwohnsitz-Meldung komme in diesem Zusammenhang keine materiellrechtliche Bedeutung zu. In Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, zu welchem Wohnsitz letztlich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden haben. Im Grunde hält der VwGH aber auch mit dieser Entscheidung an dem Erfordernis des durchgehenden zweijährigen Hauptwohnsitzes für die Hauptwohnsitzbefreiung fest.

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