Neue steuerlich relevante Zinssätze
Aufgrund einer weiteren Senkung des Fixzinssatzes der EZB sinkt der negative Basiszinssatz von minus 0,12% auf minus 0,62%.
Diese Senkung des Basiszinssatzes führt seit 16. März 2016 zu einer entsprechenden Anpassung der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- bzw. Beschwerdezinsen wie folgt:
| wirksam ab | Basiszinssatz | Stundungszinsen | Aussetzungszinsen | Anspruchszinsen | Beschwerdezinsen |
| 8.5.2013 | -0,12% | 4,38% | 1,88% | 1,88% | 1,88% |
| 16.3.2016 | -0,62% | 3,88% | 1,38% | 1,38% | 1,38% |
Stundungszinsen werden für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Wird gegen eine Steuernachzahlung Beschwerde erhoben, kann anstelle einer Stundung bis zur Erledigung der Beschwerde eine so genannte »Aussetzung der Einhebung« mit den niedrigeren Aussetzungszinsen beantragt werden. Die Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres belastet bzw gutgeschrieben. Seit 1.1.2012 werden im Falle der positiven Erledigung einer Beschwerde die bereits bezahlten und durch die Beschwerde wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge in Höhe der Aussetzungszinsen verzinst (Beschwerdeverzinsung).
Achtung: Die Beschwerdezinsen müssen beantragt werden. Beschwerdezinsen sind nicht nur auf Gutschriften von Ertragsteuern (Einkommen und Körperschaftsteuer) beschränkt, sondern fallen auch zB bei USt-Gutschriften aufgrund von Beschwerden an.

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