Staaten mit umfassender Amtshilfe

Das österreichische Steuerrecht verlangt bei einigen ausländischen Sachverhalten entweder einen Bezug zur EU oder das Vorliegen einer »umfassenden« Amtshilfe mit dem betreffenden Staat. Als Beispiele sind hier anzuführen:

  • Verlustnachversteuerung für ausländische Betriebsstätten (gem. § 2 Abs 8 EStG)
  • Spendenbegünstigung für ausländische Einrichtungen (gem. § 4a Abs 4 EStG)
  • Einbezug ausländischer Gruppenmitglieder in eine Steuergruppe (gem. § 9 Abs 2 KStG)
  • Steuerfreiheit für ausländische Portfoliodividenden (gem. § 10 Abs 1 Z 6 KStG)

Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1. 1. 2016 eine »umfassende« Amtshilfe (seit 1.1.2015 neu hinzugekommene Staaten sind in fetter Schrift hervorgehoben):
Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taipeh, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Termin 30.6.2016

Vorsteuervergütung für Drittlands-Unternehmer und österreichischer Unternehmer im Drittland

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2016 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2015 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (z.B. Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2016 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2015.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

Umsatzsteuer: Verzinsung nach dem AbgÄG 2022

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Vorsteuerabzug bei IST-Versteuerer – keine Änderung durch das AbgÄG 2022

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BMF- Info zu den Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland

Das österreichische Steuerrecht verlangt für steuerliche Begünstigungen (wie z. B. Steuerbefreiung für Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer) das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe oder des Informationsaustausches …

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