OGH zur Unzulässigkeit von »Geschlechterklauseln« in Gesellschaftsverträgen

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung die Feststellung der Vorinstanzen, dass Differenzierungen nach dem Geschlecht in Gesellschaftsverträgen jedenfalls unzulässig sind, wenn dadurch der Zugang zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeit eingeschränkt wird. Eine ungleiche Behandlung der Geschlechter sei zwar nicht prinzipiell verboten, es müssten dafür aber gewichtige Gründe vorliegen; verboten sei eine Differenzierung ohne sachliche Rechtfertigung. Im vorliegenden Fall einer Kommanditgesellschaft waren weibliche Nachkommen beim Ableben eines Gesellschafters gegenüber männlichen wirtschaftlich benachteiligt, weil sie Anspruch lediglich auf das Auseinandersetzungsguthaben (Einmalzahlung in Raten) hatten, letztere hingegen auf eine jährliche Gewinnbeteiligung und auf eine Entlohnung für ihre Tätigkeit.

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