Richtlinien Energiekostenzuschuss 2

Wie bereits berichtet, wurde von der aws am 8. November 2023 der Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II zur Verfügung gestellt. Schließlich wurde am 20. November 2023 die endgültige Richtlinie veröffentlicht. Da diese in großen Teilen deckungsgleich mit dem Entwurf der Richtlinie vom 8. November 2023 ist, beschränken wir uns auf einige wesentliche Präzisierungen, die durch die endgültige Richtlinie erfolgt sind.

Gewinnausschüttungsbeschränkungen

Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer sind im Zeitraum vom 20. November 2023 bis zum 20. Juni 2024 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Folgende Maßnahmen stehen in diesem Zeitraum einer Gewährung des Energiekostenzuschusses II entgegen:

  • Ausschüttungen von Dividenden und sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen,
  • Rückkauf eigener Aktien.

Ausgenommen sind Ausschüttungen an verbundene Unternehmen, wenn der Gewinn zur Finanzierung der verbundenen Unternehmen verwendet wird und keine weitere Auszahlung an die Inhaber bzw. Eigentümer erfolgt.

Bonibeschränkungen

Förderungswerbende Unternehmen dürfen ab dem 20. November 2023 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50 Prozent ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021 auszahlen.

Bonuszahlungen sind einmalige, nicht wiederkehrende Erfolgsprämien für außerordentliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht – unerheblich ihrer Auszahlungsart.

Die Bonibeschränkung gilt nur für Geschäftsführer bzw Vorstände – Prokuristen, leitende Angestellte oder Mitarbeiter in ähnlichen Stellungen sind davon nicht betroffen.

Bereits vor dem 20. November 2023 ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer sind von dieser Beschränkung nicht betroffen. Unter «gewährt» ist jede vor dem 20.11.2023 geschlossene Vereinbarung zu verstehen, die dem Geschäftsführer oder dem Vorstand einen Rechtsanspruch oder zumindest Anwartschaft auf eine Bonuszahlung verschafft. Das gilt auch, wenn die für die Bemessung der tatsächlichen Höhe der Bonuszahlung verwendeten Kriterien bisher nicht festgelegt wurden.

TIPP: Bei Unternehmen, in denen das Wirtschaftsjahr am 30. November 2023 oder 31. Dezember 2023 endet, könnte es vorteilhaft sein, Bonuszahlungen in das folgende Wirtschaftsjahr zu verschieben.

Antragszeitraum

Der bereits im Entwurf der Richtlinie festgelegte Antragszeitraum vom 9. November 2023 bis maximal zum 7. Dezember 2023 (im Regelfall jedoch kürzer!) wurde durch die endgültige Richtlinie nicht angepasst. Da das Zeitfenster zwischen der endgültigen Veröffentlichung der Richtlinie (20. November 2023) und der letztmöglichen Beantragung am 7. Dezember 2023 (im besten Fall) äußerst kurz ist, gibt es vonseiten der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen Bestrebungen, den Antragszeitraum zu verlängern. Ob eine Verlängerung erwirkt werden kann, bleibt vorerst noch offen.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

Last minute bis 31. Dezember 2023

Spenden, Gewinnfreibetrag 2023, Registrierkassen – Jahresendbeleg, bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen, Teuerungsprämie bis zu Euro 3.000, Gruppenantrag, Urlaubsverjährung und CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen …

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen

Anerkennung eines Arbeitszimmers trotz Lagerung von Privatgegenständen, Private Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer, Hälftesteuersatz auf Vergütung für Diensterfindung, Strafverfahren nach WiEReG gegen Rechtsanwalt als Stiftungsvorstand, Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft, Ausnahmsweise Steuerpflicht der im Scheidungsvergleich vereinbarten Rente, Steuerpflicht des Vermieters bei Baukostenübernahme durch Mieter, An-trag auf Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung)

Einlagen von Grundstücken in Personengesellschaften

Seit Einführung der ImmoESt im Jahr 2012 beurteilt die Finanzverwaltung die Einlagen in Personengesellschaften wie folgt …

Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 1. Jänner 2024

Wie bereits berichtet, sieht der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf Euro 10.000 zu senken

Globale Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Pillar 2)

Am 3. Oktober 2023 wurde ein Gesetzesentwurf zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen zur Begutachtung vorgelegt. Die globale Mindestbesteuerung zielt darauf ab, dass Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen …