VwGH erteilt wirtschaftlicher Betrachtungsweise beim Mantelkauf eine Absage

Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft mit Verlustvorträgen zu einer wesentlichen und entgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse in Verbindung mit einer wesentlichen Änderung der organisatorischen (Geschäftsführung) und wirtschaftlichen Struktur (Geschäftstätigkeit), so liegt ein sog. »Mantelkauf« vor, der zu einem Verlust der Verlustvorträge führt.

In einer für den beteiligten Steuerpflichtigen positiven Entscheidung kam das Bundesfinanzgericht (BFG) zu dem Ergebnis, dass das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Gesellschafterstruktur bei der Prüfung, ob ein Mantelkauf vorliegt, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen sei. Demnach führt eine Änderung der unmittelbaren Beteiligungsstruktur nicht zum Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur, wenn sich die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse nicht wesentlich ändern. Da nur bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale die negativen Folgen des Mantelkaufes eintreten, ließ das BFG die Verluste weiterhin zur Verrechnung mit Gewinnen künftiger Jahre zu.

Dieser Ansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung nicht an und verneinte, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur zur Anwendung kommt. Der VwGH versagte daher die weitere Verrechenbarkeit der Verluste mit der Begründung, dass trotz der Tatsache, dass es auf mittelbarer Ebene durch die Anteilsübertragung zu keiner wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur gekommen ist, alle Tatbestandsmerkmale des Mantelkaufes erfüllt seien. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich zwar in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ultimative Gesellschafter nicht wesentlich verändert. Das Höchstgericht vertritt jedoch die Ansicht, dass alleine auf die unmittelbare Gesellschafterstruktur abzustellen ist.

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