VwGH bestätigt: Auszahlung eines Pflichtteils durch Privatstiftung unterliegt nicht der KESt
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat bereits im Jahr 2014 die Meinung der Finanzverwaltung verworfen und entschieden, dass der auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs von der Privatstiftung bezahlte Pflichtteil keine KESt-pflichtige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten darstellt, da die Zahlung nicht auf stiftungsrechtlichen Grundlagen beruht. Der Anspruch der Erben besteht unabhängig von ihrer Stellung gegenüber der Privatstiftung. Es fehlt jedenfalls eine – für eine Qualifikation als Stiftungszuwendung erforderliche – von den Organen der Privatstiftung gewollte Bereicherung des Empfängers.
Der VwGH hat nun bestätigt, dass die Auszahlung des Pflichtteilsanspruches keine KESt-pflichtige Zuwendung ist. Dieses Erkenntnis ist nicht zuletzt in Hinblick auf die mit 1.1.2017 in Kraft tretende Erbrechtsreform von größter Bedeutung, da ja in Zukunft alle Vermögenszuwendungen an eine Stiftung als anrechnungspflichtige Schenkungen zu werten sind und damit die Stiftungen viel häufiger Pflichtteilszahlungen leisten werden müssen.

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