Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2018
Ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro (für das 2. Kind 43,80 Euro und für jedes weitere Kind 58,40 Euro) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2018 heranzuziehen.
| Kindesalter in Jahren | Regelbedarfssatz 2017 | Regelbedarfssatz 2018 |
| 0-3 Jahre | 200 Euro | 204 Euro |
| 3-6 Jahre | 257 Euro | 262 Euro |
| 6-10 Jahre | 331 Euro | 337 Euro |
| 10-15 Jahre | 378 Euro | 385 Euro |
| 15-19 Jahre | 446 Euro | 454 Euro |
| 19-28 Jahre | 558 Euro | 569 Euro |
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Wenn Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht, ist seit 2016 von Amts wegen ein Kinderfreibetrag von 300 Euro zu berücksichtigen.

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