Investitionsprämiengesetz

Die »COVID-19-Investitionsprämie« beläuft sich auf 7 Prozent bzw. 14 Prozent (bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science) für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Der Antrag ist zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 zu stellen.  Die ersten Maßnahmen sind zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 (bzw. eventuell bis 31. Mai 2021 – siehe unten) zu setzen. Als erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn zu werten.

Die geförderten Investitionen müssen zumindest drei Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28. Februar 2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Millionen Euro bis 28. Februar 2024).

Ausgenommen von der Gewährung der »COVID-19-Investitionsprämie« sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen sowie aktivierte Eigenleistungen. Die »COVID-19-Investitionsprämie« ist steuerfrei und führt auch zu keinen Aufwandskürzungen.

ACHTUNG: Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG sieht eine Verlängerung der Frist für die ersten Maßnahmen bis 31. Mai 2021 und eine Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums bis 28. Februar 2023 (bzw. 28. Februar 2025) sowie eine Verlängerung der Abrechnungsfrist von drei auf sechs Monate vor.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

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