Zinsschranke für Körperschaften

Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden) kann ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30 Prozent des steuerlichen EBITDA abgezogen werden. Allerdings bleibt ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro (Freibetrag) abzugsfähig. Bei Unternehmensgruppen ist die Zinsschranke beim Gruppenträger aufgrund des zusammengefassten steuerlichen Ergebnisse anzuwenden. Der Freibetrag von 3 Millionen Euro steht nur einmal für die gesamte Gruppe zur Verfügung.

Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, kann auf Antrag unbefristet vorgetragen werden und erhöht die Zinsenaufwendungen in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren. Übersteigt 30 Prozent des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden.

Ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens größer/gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt kein Anwendungsfall der Zinsschranke vor. Ausgenommen sind auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Zinsaufwendungen aus vor dem 17. Juni 2016 geschlossenen Verträgen bleiben bis zur Veranlagung 2025 außer Ansatz. Aufwendungen für Darlehen, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte), sind ebenfalls von der Zinsschranke ausgenommen.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

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Degressive Abschreibung

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Verlängerung von Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne

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