Verlängerung von Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne

Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG  sieht vor, dass die Sonderregelung zur Gewährung der Pendlerpauschale und die Steuerfreiheit für Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die trotz Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit gewährt werden, bis Ende Juni 2021 verlängert wird. Auch die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler können weiterhin bis 30.6.2021 steuerfrei ausgezahlt werden, auch wenn aufgrund der Corona-Krise keine Einsatztage vorliegen.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

Die pauschale Gewinnermittlung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eingeführt. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden …

Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen

Für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebilde­ten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung bis zu 30 Prozent des jeweiligen Buchwertes kann schon für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter …

Verlängerung von Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne

Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG  sieht vor, dass die Sonderregelung zur Gewährung der Pendlerpauschale und die Steuerfreiheit für Zulagen und Zuschläge

Zinsschranke für Körperschaften

Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden) kann ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30 Prozent des steuerlichen EBITDA abgezogen werden …