Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen
Für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Soweit sich die pauschale Wertberichtigung bzw. Rückstellung, auf Forderungen oder Anlässe bezieht, die in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2021 enden, entstanden sind, können die Beträge aber nur über 5 Jahre verteilt abgesetzt werden. Pauschale Drohverlustrückstellungen sind ausgeschlossen.
Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer
/in Kl.-Info. 2021/01 /von onlineDie pauschale Gewinnermittlung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eingeführt. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden …
Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen
/in Kl.-Info. 2021/01 /von onlineFür nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden …
Degressive Abschreibung
/in Kl.-Info. 2021/01 /von onlineDie degressive Abschreibung bis zu 30 Prozent des jeweiligen Buchwertes kann schon für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter …
Verlängerung von Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne
/in Kl.-Info. 2021/01 /von onlineDer Initiativantrag zum COVID-19-STMG sieht vor, dass die Sonderregelung zur Gewährung der Pendlerpauschale und die Steuerfreiheit für Zulagen und Zuschläge …
Zinsschranke für Körperschaften
/in Kl.-Info. 2021/01 /von onlineAb dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden) kann ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30 Prozent des steuerlichen EBITDA abgezogen werden …