Neue Regelungen für »steuerfreie Mahlzeiten«
Der Arbeitgeber hat drei Möglichkeiten, freiwillig das leibliche Wohl seiner nicht in seinem Haushalt aufgenommenen Arbeitnehmer zu unterstützen. Folgende Leistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei:
Die freie oder verbilligte Mahlzeit am Arbeitsplatz kann ohne betraglicher Beschränkung in der eigenen Werksküche oder von einem externen Betrieb (Gastwirt) in den Betrieb geliefert zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, solange die Mahlzeit im Betrieb eingenommen wird. Eine Mitnahme des Essens nach Hause ist abgabenpflichtig bzw. begrenzt mit den 2-Euro-Essen-/Lebensmittelgutscheinen. Für im »Home Office« arbeitende Dienstnehmer gilt für 2020 und 2021 eine Änderung wonach keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten im Wert von bis 8 Euro pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in der Gaststätte abgeholt bzw. geliefert und zu Hause konsumiert werden. Für die Abgabenfreiheit ist Voraussetzung, dass die Bezahlung mittels der 8-Euro-Essensgutscheine erfolgt. Ein Kostenersatz durch den Dienstgeber ist schädlich.
Eine weitere Möglichkeit der abgabenfreien Zuwendung von Mahlzeiten besteht über sogenannte »Restaurant-Gutscheine / Essensbons« im Wert bis 8 Euro pro Arbeitstag (bis 30. Juni 2020: 4,40 Euro). Diese sind in Gaststätten, in denen vor Ort gegessen werden kann (COVID-19 Ausnahme »Home Office« 2020 und 2021), einzulösen. Neu ist, dass die Gutscheineinlösung kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (also auch am Wochenende) erfolgen kann.
Für den raschen Hunger zwischendurch gibt es die Möglichkeit der Lebensmittelgutscheine im Wert von 2 Euro pro Arbeitstag (bis 30. Juni 2020: 1,10 Euro), die in Lebensmittelgeschäften, Bäcker- und Fleischhauereien oder beim »Würstelstand« eingelöst werden können. Eine sofortige Konsumation ist nicht erforderlich. Die Verwendung der akkumulierten Beträge an jedem Wochentag ist erlaubt.
Zur leichteren Verwaltung und Abrechnung können alternativ zum Papiergutschein Chipkarte, digitaler Essensbon oder Prepaid-Karte verwendet werden.
Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer
/in Kl.-Info. 2021/01Die pauschale Gewinnermittlung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eingeführt. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden …
Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen
/in Kl.-Info. 2021/01Für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden …
Degressive Abschreibung
/in Kl.-Info. 2021/01Die degressive Abschreibung bis zu 30 Prozent des jeweiligen Buchwertes kann schon für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter …
Verlängerung von Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne
/in Kl.-Info. 2021/01Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG sieht vor, dass die Sonderregelung zur Gewährung der Pendlerpauschale und die Steuerfreiheit für Zulagen und Zuschläge …
Zinsschranke für Körperschaften
/in Kl.-Info. 2021/01Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden) kann ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30 Prozent des steuerlichen EBITDA abgezogen werden …