NoVA Erhöhung 2021 ab 1. Juli 2021 auch für Klein-LKW

Angesichts der deutlichen Verteuerung empfiehlt sich ein genauerer Blick auf die neue Regelung und – soweit sinnvoll – ein Vorziehen des geplanten Autokaufs bzw. -leasings.

Ab 1. Juli 2021 sind nunmehr alle KFZ zur Personen- und Güterbeförderung bis 3.500 Kilogramm höchstzulässigem Gesamtgewicht (inkl. Pick-ups und leichter Nutzfahrzeuge mit LKW-Zulassung) NoVa-pflichtig. Die Regelung für die NoVA knüpft nun nicht mehr an die umsatzsteuerliche Einordnung (kombinierte Nomenklatur), sondern richtet sich nach den in § 3 Kraftfahrgesetz umschriebenen Fahrzeuggruppen. So gehören PKW und Kombi in die Klasse M1, Kfz zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 Kilogramm fallen in die Klasse N1.

Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bleibt nach der bisherigen Regelung unverändert.

Die Berechnungsformel für die NoVA lautet:

(CO2-Emissionswert in g/km – CO2-Abzugsbetrag) : 5 = Steuersatz in Prozent

Dabei wird seit 2020 von dem nach dem WLTP-Messverfahren für Kraftfahrzeuge bzw. dem WMTC-Verfahren für Krafträder ermitteltem kombinierten CO2- Ausstoß ausgegangen. Für extern aufladbare Elektro-Hybridfahrzeuge bleibt der gewichtet kombinierte CO2-Ausstoß. Für auslaufende PKW-Serien, deren Ausstoß noch nach dem alten NEFZ-Verfahren ermittelt wird, gilt die alte Rechtslage vor dem 1.1.2020 weiter.

Für stärker motorisierte Benzin- und Dieselfahrzeuge gibt es darüber hinaus einen „Malus-Zuschlag“. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, deren CO2-Ausstoß den Malusgrenzwert über-steigt, erhöht sich der Steuerbetrag um den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß multipliziert mit dem Malusbetrag (Euro) je g/km.

Folgende weitere Erhöhungen stehen in den nächsten vier Jahren an:

  • Der CO2-Abzugsbetrag wird für 2021 um drei Punkte auf 112 (PKW) bzw. 165 (LKW) reduziert, und wird bis 2025 jährlich um weitere 5 g/km abgesenkt.
  • Der bisher gültige NoVA-Höchststeuersatz wird angehoben, bei Krafträder auf 30 Prozent (bisher 20 Prozent), bei Kraftfahrzeuge kontinuierlich von 50 Prozent auf bis zu 80 Prozent im Jahr 2024.
  • Der Malusgrenzwert beträgt 200 g/km und wird jährlich um weitere 15 g/km bis inklusive 2024 gesenkt.
  • Der Malusbetrag beläuft sich 2021 auf 50 Euro und erhöht sich jährlich um jeweils 10 g/km.

Dadurch erhöht sich die zu bezahlende NoVA für sehr viele Fahrzeuge in Österreich. Sie können selbst die NoVA be- bzw. nachrechnen mit dem NoVA-Rechner des BMF:

finanz.at/kfz/nova …

Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei einem unwiderruflichen, schriftlichen, vor dem 1.6.2021 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug die Anwendung der bisherigen Regelung möglich ist, wenn der für die Entstehung der Abgabenschuld maßgebende Vorgang zwar nach dem 30.6.2021, jedoch vor dem 1. November 2021 liegt.

Bei Kfz, die aus dem übrigen Unionsgebiet nach Österreich eingeführt und zugelassen werden, ist jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet gegolten hat. Daher sind diese nur dann Nova-pflichtig, wenn sie nach dem 1. Juli 2021 erstmals zugelassen wurden.

Von der NoVA-Pflicht sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:

  • Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 Prozent (E-Fahrzeug, Wasserstoff),
  • Vorführfahrzeuge von Fahrzeughändlern,
  • Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung,
  • Einsatzfahrzeuge (Polizei, Bundesheer, Feuerwehr, …)
  • Oldtimer: Dies sind historische Fahrzeuge bis Baujahr 1955 oder Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind und eine Eintragung in die approbierte Liste der historischen Fahrzeuge des BM für Klimaschutz haben,
  • Tageszulassungen,
  • Diplomatenfahrzeugen.

TIPP: Vor allem Unternehmer der Zustellbranche und Gewerbebetriebe, die leichte Nutzfahrzeuge im Einsatz haben, sollten über eine Erneuerung des Fuhrparks vor dem 1. Juli 2021 nachdenken. Zum Beispiel steigt die NoVA bei einem Mercedes-Benz Sprinter 314 CDI von 0 Euro auf 8.133 Euro; das entspricht rund einem Drittel des Listenpreises.

Die NoVA für die Anschaffung von stärker motorisierten Kraftfahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß ist jedenfalls vor dem 1. Juli 2021 deutlich billiger.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

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