Regelung für das Arbeiten im »Home Office«

Vor wenigen Tagen wurden die Eckpunkte des Home-Office-Gesetztes in einer Pressekonferenz vorgestellt.

Die legistische Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten. Hier die Eckpunkte:

Arbeitsrecht

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend Home-Office ist freiwillig und kann nicht einseitig angeordnet oder eingefordert werden. Sie muss jedenfalls schriftlich vereinbart werden. Ein Widerruf ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund möglich. Die arbeitsrechtlichen Regelungen wie Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitsruhe sollen wie bisher auch im Home Office angewendet werden.

Steuerrecht

Die Bereitstellung von erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln seitens des Arbeitgebers stellt keinen Sachbezug dar. Leistet der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten des Arbeitnehmers im Home-Office einen Zuschuss sollen für 100 Tage à 3 Euro (Taggeldregelung) steuerfrei möglich sein (bis 300 Euro pro Jahr steuerfrei).
Zusätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei der Veranlagung zusätzlich Werbungskosten bis zu 300 Euro für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den Home Office-Arbeitsplatz abzusetzen. Diese Regelung soll bereits für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 gelten, in diesem Fall soll die 300-Euro-Grenze allerdings für 2020 und 2021 zusammen gelten.

Unfallversicherung

Mit der Sicherheit am Home-Arbeitsplatz eng verbunden ist der Unfallversicherungsschutz des Arbeitnehmers im Home-Office und Wegunfälle. Der Unfallversicherungsschutz wurde bereits im dritten COVID-19-Gesetz geregelt, wonach auch jene Unfälle als Arbeitsunfall qualifiziert werden, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Home Office ereignen. Das soll nun ohne zeitliche Befristung gelten.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

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Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen

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Zinsschranke für Körperschaften

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