Auslaufen der SV-Beitragsstundung Ende März 2021
Analog zur Regelung mit der Finanzbehörde gilt auch für Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ein zweistufiges Maßnahmenpaket zur Rückführung der offenen Beiträge.
Zunächst die unterschiedliche Einordnung der Zeiträume:
Für Beitragszeiträume Februar bis April 2020 gilt eine verzugszinsenfreie Beitragsstundung bis zum 31. März 2021. Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 bestehen individuelle Ratenvereinbarungen, welche unverändert aufrecht belassen werden können. Für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 ist es bei Glaubhaftmachung coronabedingter Liquiditätsproblemen möglich, eine Stundung bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen. Für die Beitragszeiträume ab März 2021 sind die laufenden Beiträge wieder bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.
Für den Fall, dass das gesetzliche Zahlungsziel 31.3.2021 nicht erfüllt werden kann, besteht bei Vorliegen coronabedingter Liquiditätsprobleme die Möglichkeit, eine Ratenzahlung bis längstens 30.6.2022 zu beantragen (Phase 1). Sollten »Alt«-Rückstände (Februar 2020 bis Februar 2021) zum 30. Juli 2022 noch unbeglichen sein, kann in einer 2. Phase eine weitere Zahlungserleichterung um 21 Monate – also bis maximal 31. März 2024 – beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass 40 Prozent des Altrückstandes inzwischen beglichen sind und im Ratenzahlungszeitraum bis 30. Juli 2022 kein Terminverlust eingetreten ist. Ausgenommen sind alle Neuverbindlichkeiten aus Beiträgen ab dem März 2021. Die gleichzeitige Entrichtung der laufend anfallenden Beiträge und der Raten sind glaubhaft zu machen.
Die Verzugszinsen für Phase 1 werden temporär um 2 Prozent-Punkte verringert und betragen 1,38 Prozent.
Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer
/in Kl.-Info. 2021/01Die pauschale Gewinnermittlung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eingeführt. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden …
Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen
/in Kl.-Info. 2021/01Für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden …
Degressive Abschreibung
/in Kl.-Info. 2021/01Die degressive Abschreibung bis zu 30 Prozent des jeweiligen Buchwertes kann schon für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter …
Verlängerung von Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne
/in Kl.-Info. 2021/01Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG sieht vor, dass die Sonderregelung zur Gewährung der Pendlerpauschale und die Steuerfreiheit für Zulagen und Zuschläge …
Zinsschranke für Körperschaften
/in Kl.-Info. 2021/01Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden) kann ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30 Prozent des steuerlichen EBITDA abgezogen werden …