Abzug von bestimmten Sonderausgaben nur mehr auf Basis elektronischer Daten
Ab 1. 1. 2017 dürfen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und einen Nachkauf von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge sowie Spenden an begünstigte Organisationen nur mehr dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden, wenn die jeweiligen Organisationen den Empfang des Geldbetrags mittels elektronischer Datenübermittlung den zuständigen Abgabenbehörden bestätigt haben. Die Anforderungen an diese Datenübermittlung wurden jüngst in der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung des BMF konkretisiert. Damit die jeweilige Organisation in der Lage ist, die Daten richtig zu übermitteln, muss ihr vom Spender oder Beitragszahler rechtzeitig Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gegeben werden. Zu beachten ist dabei, dass betriebliche und private Spenden strikt zu trennen sind. Denn Spenden aus dem Betriebsvermögen können weiterhin ohne elektronische Datenübermittlung abgesetzt werden. Damit es zu keiner verbotenen Doppelabsetzung von Spenden kommt, müssen die Spendenorganisationen ab dem Jahr 2017 genau unterscheiden, ob eine Spende aus einem Betriebsvermögen oder aus dem Privatvermögen eines Spenders stammt. Daher müssen auch die Spendenorganisationen an der korrekten Erfassung ihrer Spender arbeiten. Übrigens dürfen Spendenorganisationen ab 2017 nur mehr dann in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt Wien 1/23 aufgenommen werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden.
Da ab 2017 bei der Veranlagung nur mehr die elektronisch übermittelten Daten berücksichtigt werden können, dürfen im Rahmen der Gehaltsaufrollung im laufenden Kalenderjahr auch keine Kirchenbeiträge mehr berücksichtigt werden.
Zuwendungen an ausländische Organisationen können wie bisher in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die Bezahlung von Topf-Sonderausgaben, Renten oder Steuerberatungskosten unterliegt auch nicht dem neuen Datenübermittlungsregime.

Abzug von bestimmten Sonderausgaben nur mehr auf Basis elektronischer Daten
/in Kl.-Info. 2017/01Ab 1. 1. 2017 dürfen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und einen Nachkauf von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge sowie Spenden an begünstigte Organisationen nur mehr dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden …
Digitale Signatur bei Registrierkassen
/in Kl.-Info. 2017/01Wie bereits in der letzten Klienten-Info berichtet, muss jede Registrierkasse ab dem 1. 4. 2017 durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen geschützt werden …
Erstmalige Übermittlung von Master und Local File sowie des länderbezogenen Berichts nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
/in Kl.-Info. 2017/01Die in Österreich ansässigen obersten Muttergesellschaften multinational tätiger Unternehmen haben erstmals für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. 1. 2016 beginnen, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs (somit erstmals bis Ende 2017) einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report; CbCR) dem zuständigen Finanzamt …
Neuregelung für Stipendien
/in Kl.-Info. 2017/01Ab 2017 wird die unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung von Stipendien nach der Rechtsprechung des VwGH saniert. Bislang judizierte der VwGH, dass Stipendien nur dann einen Einkommensersatz …
Ausweitung der Sachbezugsverordnung für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs auf wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
/in Kl.-Info. 2017/01Bislang waren wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von der begünstigten Sachbezugsregelung für die Privatnutzug eines PKW des Arbeitgebers ausgenommen …