Erstmalige Übermittlung von Master und Local File sowie des länderbezogenen Berichts nach dem Verrechnungspreis-Dokumentationsgesetz

Die in Österreich ansässigen obersten Muttergesellschaften multinational tätiger Unternehmen haben erstmals für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. 1. 2016 beginnen, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs (somit erstmals bis Ende 2017) einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report; CbCR) dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Ein sol-cher ist aber nur dann zu erstellen, wenn der konsolidierte Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen hat. Wer die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) vorsätzlich nicht frist¬gerecht oder unrichtig übermittelt bzw. die Übermittlung gänzlich unterlässt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, welches mit bis zu 50.000 Euro zu bestrafen ist. Auch grobe Fahrlässigkeit wird mit bis zu 25.000 Euro geahndet.

Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer internationalen Unternehmensgruppe hat im Jahr 2017 erstmals ein Master File und ein Local File für das Jahr 2016 dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln, wenn die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren 50 Millionen Euro überschritten haben. Master und Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Ertragsteu-ererklärung dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übersenden.
Das Master File soll dabei aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur Unternehmensgruppe bestehen und die Teilbereiche Organisationsaufbau, Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Dokumentation der immateriellen Werte, der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten und der Finanzanlage- und Steuerpositionen abdecken.

Das Local File soll die Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit, die Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle, sofern sich diese direkt oder indirekt auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestal-tung auswirken, und die Finanzinformationen enthalten.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

Abzug von bestimmten Sonderausgaben nur mehr auf Basis elektronischer Daten

Ab 1. 1. 2017 dürfen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und einen Nachkauf von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge sowie Spenden an begünstigte Organisationen nur mehr dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden …

Digitale Signatur bei Registrierkassen

Wie bereits in der letzten Klienten-Info berichtet, muss jede Registrierkasse ab dem 1. 4. 2017 durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen geschützt werden …

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Neuregelung für Stipendien

Ab 2017 wird die unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung von Stipendien nach der Rechtsprechung des VwGH saniert. Bislang judizierte der VwGH, dass Stipendien nur dann einen Einkommensersatz …

Ausweitung der Sachbezugsverordnung für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs auf wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Bislang waren wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von der begünstigten Sachbezugsregelung für die Privatnutzug eines PKW des Arbeitgebers ausgenommen …