Einführung einer Verfahrenshilfe für Beschwerden in Abgabensachen
Bestand schon bislang die Möglichkeit, in behördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren oder auch im höchstgerichtlichen Revisionsverfahren eine Verfahrenshilfe zu beanspruchen, so fehlte dies bisher für Beschwerden im Abgabenverfahren. Nunmehr wurde in § 292 BAO eine Bestimmung über die Verfahrenshilfe im Abgabenverfahren implementiert. Die Rahmenbedingungen sind dabei wie folgt:
- Die Verfahrenshilfe ist nur auf Antrag einer Partei zu gewähren. Der Antrag ist vor Erhebung einer Bescheidbeschwerde oder bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Abgabenbehörde zu stellen. Ab Vorlage der Beschwerde ist der Antrag beim Bundesfinanzgericht einzubrin-gen. Für Säumnis- und Maßnahmenbeschwerden ist der Antrag beim Bundesfinanzgericht einzubringen.
- Die zu entscheidenden Rechtsfragen müssen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Natur aufweisen.
- Die Partei muss außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen.
- Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen wird auch die Leistungsfähigkeit der wirtschaftlich Beteiligten berücksichtigt.
- Die Partei kann in ihrem Antrag entscheiden, ob die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder die Rechtsanwaltskammer den Verfahrenshelfer beistellen soll. Wünschen der Partei über die Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Vertreter nach Möglichkeit zu entsprechen.
- Die Kosten der Verfahrenshilfe sind vom Bund beiden Kammern durch eine angemessene Pauschalvergütung zu ersetzen.
- Durch die Einbringung eines Antrags auf Verfahrenshilfe beginnt die Einbringungsfrist mit der Zustellung des stattgebenden (an den bestellten Vertreter) oder ablehnenden (an die Partei) Beschlusses des Bundesfinanzgerichts neu zu laufen.

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