Termine Juni bis September 2021
Um keine Fristen in den Monaten Juni bis September 2021 zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht:
⇒ 30. Juni 2021
Anträge auf Ratenzahlung
Anträge auf Ratenzahlung beim Finanzamt, der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Sozialversicherung für Selbständige (SVS) für die seit Beginn der Coronakrise aufgelaufenen Beitragsrückstände.
Fallfrist für Vorsteuerrückerstattung bei Drittstaaten
Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2020 aus Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30. Juni 2021. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken. Für die Schweiz ist ein lokaler steuerlicher Vertreter einzubinden. Dem Antrag sind sämtliche Originalrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original beizufügen. Kopien davon verbleiben für Ihre Unterlagen. In Österreich ist für die Vorsteuererstattung an Drittlandsunternehmer nunmehr das neue Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, zuständig.
Fallfristen für Vorsteuerrückerstattung in Großbritannien
Mit dem BREXIT ist die Frist für die Erstattungsanträge der bis zum 31.12.2020 angefallen Vorsteuern bereits am 31. März 2021 abgelaufen.
Nach den nationalen britischen Regeln erfolgt die Vorsteuererstattung auf Basis des sogenannten »prescribed year«, das vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres dauert, innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Zeitraums (also der 31. Dezember). Für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 – quasi ein Brexit-Rumpfjahr – sind die Vergütungsanträge bis zum 31. Dezember 2021 einzubringen. Auch hier sind die Rechnungen, Importbelege und eine gültige Unternehmerbescheinigung im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass der Erstattungsbetrag mindestens 130 britische Pfund für drei Monate bzw. 16 britische Pfund für den 12 Monate umfassenden Zeitraum überschreitet.
⇒ 1. Juli 2021
Einfuhrumsatzsteuerbefreiung abgeschafft
Ab 1. Juli 2021 wird die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung abgeschafft, die bislang für Paketlieferungen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von 22 Euro gegolten hat.
⇒ 30. September 2021
Fallfrist für Vorsteuerrückerstattung für EU-Staaten
Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2020 in EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30. September 2021. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen. Dabei gilt es die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min EUR 1.000 bzw. Tankbelege über 250 Euro einzuscannen und dem Antrag als PDF-Datei beizufügen. Dabei gilt es die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 Megabyte und 40 Belegen je Antrag zu beachten.
Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest 400 Euro umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 Euro betragen.
Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die ausländischen Finanzbehörden kommt es oft zu Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Daraus ergibt sich, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen. Es empfiehlt sich dennoch, die von den Behörden gesetzten Fristen einzuhalten um langwierige Rechtsmittelverfahren hintan zuhalten.
Offenlegung des Jahresabschlusses 2020
Kapitalgesellschaften und sogenannte »kapitalistische Personengesellschaften« (z.B. GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Frist von neun Monaten wurde pandemiebedingt auf 12 Monate verlängert. Diese Regelung gilt für Bilanzstichtage, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen.
Die seit 1. Mai 2021 erhöhten Kosten der Eintragung betragen 22 Euro, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH 36 bzw. für AG 162 Euro.
Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird der Jahresabschluss trotz Verhängung einer Strafe nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens 2.100 Euro pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens 4.200 Euro. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt 350 Euro.
Termine für Anträge auf wichtige COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen
30. Juni 2021:
- Ende der Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz II (für indirekt erheblich betroffene Unternehmen)
15. Juli 2021:
- Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus April 2021
15. August 2021:
- Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus Mai 2021
31. August 2021:
- Ende der Antragsmöglichkeit für den Fixkostenzuschuss I
15. September 2021:
- Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus Juni 2021
31. Dezember 2021:
- Ende der Antragsmöglichkeit für den Fixkostenzuschuss 800.000
- Ende der Antragsmöglichkeit für den Verlustersatz
Aufwandsentschädigungen für Covid-19-Helfer abgabenfrei
/in Kl.-Info. 2021/02Für die zahlreichen Helfer bei den bevölkerungsweiten Testungen und Impfaktionen wurden nun die Regelungen über deren Aufwandsentschädigungen in der aktuellen Fassung vom 8. Juni 2021 des »Zweckzuschussgesetzes« einheitlich geregelt …
Gleiche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte erneut verschoben?
/in Kl.-Info. 2021/02Über den Ende-Mai eingebrachten Initiativantrag für eine neuerliche Verschiebung der Kündigungsfristen-Angleichung …
Ratenzahlungsvereinbarung bei der Österreichische Gesundheitskasse
/in Kl.-Info. 2021/02Grundsätzlich sind die aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 zu begleichen …
Sondermahnung der Sozialversicherung der Selbständigen
/in Kl.-Info. 2021/02Auch für Selbständige und Gewerbetreibende haben sich in der Coronakrise Beitragsrückstände angesammelt …
Ratenzahlungsvereinbarungen beim Finanzamt
/in Kl.-Info. 2021/02In Hinblick auf den Zahlungstermin 30. Juni 2021 hat das BMF in den letzten Tagen ein Informationsschreiben an alle Steuerpflichtigen mit mehr als 100 Euro Abgabenrückstand versandt …