Aufwandsentschädigungen für Covid-19-Helfer abgabenfrei
Für die zahlreichen Helfer bei den bevölkerungsweiten Testungen und Impfaktionen wurden nun die Regelungen über deren Aufwandsentschädigungen in der aktuellen Fassung vom 8. Juni 2021 des »Zweckzuschussgesetzes« einheitlich geregelt und ausgeweitet.
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Bis zu einem monatlichen Betrag von 1.000,48 Euro entfällt die SV-Pflicht. Die Empfänger der Aufwandsentschädigungen sind unfallversichert.
In den dazu veröffentlichten FAQ des BMF wird klargestellt, dass diese Aufwandsentschädigungen umsatzsteuerlich in Anlehnung an die Sonderregelungen für COVID-19-in vitro Diagnostika und Impfstoffe echt steuerbefreit sind (ein Verzicht ist möglich).
In der Einkommensteuererklärung sind nur jene Einnahmen, die die als Aufwandsentschädigung anerkannten Stundensätze von 20 bzw. 10 Euro übersteigen, als gewerbliche oder selbstständige Einkünfte zu erfassen (außer der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro wird nicht überschritten oder das gesamte Einkommen beträgt nicht mehr als 11.000 Euro). Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Will man die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich die gesamten Aufwandsentschädigungen (inklusive des einkommensteuerfreien Teils) bei der Beurteilung, ob die Umsatzgrenze von EUR 35.000 überschritten wurde, mitzuberücksichtigen. Für die einkommensteuerpflichtigen Teile können dann bei der Kleinunternehmerpauschalierung die Betriebsausgaben mit dem Pauschalsatz von 20 Prozent für Dienstleistungen (Branchenkennzahl 869) angesetzt werden. Bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung in Höhe von 12 Prozent sind die gleichen Grundsätze anzuwenden.
Aufwandsentschädigungen für Covid-19-Helfer abgabenfrei
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